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Fahrverbot für verbotene Handynutzung beim Autofahren

(DAV). Auch mehrere kleinere Verkehrs­verstöße können zu einem Fahrverbot führen. Wer sich beharrlich nicht an die Verkehrs­regeln hält, muss damit rechnen. So hat das Oberlan­des­gericht in Hamm einem Außendienst­mit­ar­beiter ein einmonatiges Fahrverbot bestätigt.

Bei jemandem, der mehrere Verkehrs­verstöße begangen hat, reicht eine Geldbuße nicht mehr aus, entschied das Gericht. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) warnt daher vor schweren Folgen für vermeintlich leichte Verstöße.

Dringendes Telefonat bei der Autofahrt

Der im Außendienst beschäftigte Mann fuhr am 18. Februar 2013 mit seinem Auto durch Bad Salzuflen und benutzte während­dessen sein Handy, das er in der rechten Hand an das rechte Ohr hielt. Für diesen vorsätz­lichen Verkehrs­verstoß verhängte das Amtsgericht Lemgo eine Geldbuße von 80 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Bei der Entscheidung des Amtsge­richts fiel dabei ins Gewicht, dass der Betroffene bereits sieben im Verkehrs­zen­tral­re­gister eingetragene frühere Verkehrs­verstöße, unter anderem drei wegen verbotenen Telefo­nierens am Steuer, hatte.

Erfolglose Rechts­be­schwerde: Fahrverbot nach Handynutzung

Das Oberlan­des­gericht bestätigte diese Entscheidung, insbesondere auch das Fahrverbot. Mit der im Bußgeld­katalog vorgesehenen Geldbuße habe der Verkehrs­verstoß des Betroffenen nicht angemessen geahndet werden können. Ein Fahrverbot könne auch wegen beharr­licher Pflicht­ver­letzung erlassen werden. Daher könnten im Einzelfall auch schon wiederholte, für sich genommen eher gering­fügige Verkehrs­verstöße die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen. In diesem Fall sei von einer beharr­lichen Pflicht­ver­letzung auszugehen. Im engen zeitlichen Abstand von weniger als zwölf Monaten sei der Betroffene dreimal wegen verbotenen Telefo­nierens beim Autofahren verurteilt worden. Hinzu kämen drei weitere Verurtei­lungen wegen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen in einem Zeitraum von insgesamt nur zweieinhalb Jahren seit der ersten Verurteilung.

Oberlan­des­gericht Hamm am 24. Oktober 2013 (AZ: 3RBs 256/13) 

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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