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Fahrverbot fast zwei Jahre nach der Tat

(dpa/red). Unter bestimmten Umständen kann das Gericht von einem Fahrverbot absehen, etwa dann, wenn die Existenz gefährdet ist. Liegt ein zu langer Zeitraum zwischen Verkehrs­verstoß und Urteil, spricht der Jurist von einem fehlenden ‚Besinnungs- und Erziehungs­effekt’ der Strafe, so dass das Fahrverbot dann auch entfallen kann.

Bei einer Verfah­rensdauer von bis zu zwei Jahren ist das jedoch nicht der Fall. Insbesondere dann nicht, wenn der Betroffene sich weder zur Tat äußert noch anderweitig ein solcher Besinnungs- und Erziehungs­effekt erreicht werden kann. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Schleswig.

Lange Verfah­rensdauer nach Verkehrs­verstoß

Der Autofahrer hatte vom Amtsgericht eine Geldbuße in Höhe von 175 Euro und ein Monat Fahrverbot erhalten, weil er zu schnell gefahren war. Das Urteil des Amtsge­richts erging knapp zwei Jahre nach dem Verkehrs­verstoß. Hiergegen wandte sich der Mann mit einer Rechts­be­schwerde.

Fahrverbot auch bei Ablauf von fast zwei Jahren nach der Tat

Das Oberlan­des­gericht half ihm allerdings nicht. Es bestätigte das Urteil des Amtsge­richts. Dies habe sich ausreichend mit der Frage beschäftigt, ob man unter dem Aspekt einer Existenz­ge­fährdung von einem Fahrverbot absehen könne.

Ein Zeitablauf von weniger als zwei Jahren rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts noch nicht den Verzicht auf ein Fahrverbot. Es müssten weitere besondere Umstände vorliegen. Da der Mann jedoch nichts zu der Tat geäußert habe, ergäben sich auch keine Anhalts­punkte, die für einen Verzicht sprächen.

Bezüglich der Länge des Verfahrens und dem angestrebten Besinnungs- und Erziehungs­effekt führte das Gericht aus: „Dafür, dass der Betroffene durch die relativ lange Verfah­rensdauer so beeindruckt worden sei, dass der Besinnungs- und Erziehungs­effekt auch auf andere Weise als durch ein Fahrverbot erreicht werden könne, kann ohne entspre­chende Angabe des Betroffenen nichts festge­stellt werden.“ Es dränge sich viel mehr wegen der acht früheren Verkehrs­verstöße die Verhängung eines Fahrverbotes geradezu auf, um den Betroffenen endlich zur Besinnung zu bringen.

Oberlan­des­gericht Schleswig am 30. September 2014 (AZ: 1 Ss OWi 171/14)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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