Bei einer Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren ist das jedoch nicht der Fall. Insbesondere dann nicht, wenn der Betroffene sich weder zur Tat äußert noch anderweitig ein solcher Besinnungs- und Erziehungseffekt erreicht werden kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig.
Lange Verfahrensdauer nach Verkehrsverstoß
Der Autofahrer hatte vom Amtsgericht eine Geldbuße in Höhe von 175 Euro und ein Monat Fahrverbot erhalten, weil er zu schnell gefahren war. Das Urteil des Amtsgerichts erging knapp zwei Jahre nach dem Verkehrsverstoß. Hiergegen wandte sich der Mann mit einer Rechtsbeschwerde.
Fahrverbot auch bei Ablauf von fast zwei Jahren nach der Tat
Das Oberlandesgericht half ihm allerdings nicht. Es bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Dies habe sich ausreichend mit der Frage beschäftigt, ob man unter dem Aspekt einer Existenzgefährdung von einem Fahrverbot absehen könne.
Ein Zeitablauf von weniger als zwei Jahren rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts noch nicht den Verzicht auf ein Fahrverbot. Es müssten weitere besondere Umstände vorliegen. Da der Mann jedoch nichts zu der Tat geäußert habe, ergäben sich auch keine Anhaltspunkte, die für einen Verzicht sprächen.
Bezüglich der Länge des Verfahrens und dem angestrebten Besinnungs- und Erziehungseffekt führte das Gericht aus: „Dafür, dass der Betroffene durch die relativ lange Verfahrensdauer so beeindruckt worden sei, dass der Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf andere Weise als durch ein Fahrverbot erreicht werden könne, kann ohne entsprechende Angabe des Betroffenen nichts festgestellt werden.“ Es dränge sich viel mehr wegen der acht früheren Verkehrsverstöße die Verhängung eines Fahrverbotes geradezu auf, um den Betroffenen endlich zur Besinnung zu bringen.
Oberlandesgericht Schleswig am 30. September 2014 (AZ: 1 Ss OWi 171/14)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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