Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Fahrrad gegen Auto auf dem Gehweg: Wann Radfahrer selbst voll haften

(DAV). Gehwege sind für Fußgänger da – das weiß jeder. Trotzdem nutzen viele Radfahrer sie, um dem Straßen­verkehr zu entgehen. Doch das kann teuer werden: Eine Fahrrad­fahrerin wollte Schadens­ersatz, nachdem sie auf dem Gehweg mit einem Pkw kollidiert war. Das Gericht stellte klar: Wer auf dem Gehweg falsch fährt, verliert im Zweifel alle Ansprüche.

Der Fall: Radlerin auf falscher Seite – und ohne Rücksicht

Die Klägerin fuhr auf der linken Seite einer Straße den Gehweg entlang – entgegen der Fahrtrichtung und damit verbots­widrig. Als sie auf eine unterge­ordnete Seiten­straße traf, fuhr sie ohne zu bremsen in den Einmün­dungs­bereich ein. Dort kollidierte sie mit einem Pkw, der ordnungsgemäß in die vorfahrts­be­rechtigte Straße einbiegen wollte. Die Klägerin verletzte sich und verlangte Schadens­ersatz – vergeblich.

Gericht: Verstoß auf dem Gehweg verdrängt alle Ansprüche

Das Landgericht Frankfurt (Oder) stellte im Urteil vom 19.07.2024 (Az.: 12 O 23/23) fest, dass die Fahrrad­fahrerin den Unfall vollständig selbst verschuldet hatte. Erwachsenen sei das Fahren auf Gehwegen verboten. Zudem könne sich ein verkehrs­widrig fahrender Radfahrer nicht auf die Vorfahrts­re­gelung berufen – für ihn gelte vielmehr § 10 StVO mit besonders strengen Sorgfalts­pflichten. Die Fahrerin des Pkw habe sich korrekt verhalten.

Kein Gutachten, keine Entlastung

Die Klägerin wollte ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten zur Unfall­re­kon­struktion einholen lassen. Das Gericht lehnte ab: Die Position des Anstoßes spiele keine entscheidende Rolle. Eine ungebremste Kollision aus falscher Richtung auf dem Gehweg sei bereits grob verkehrs­widrig – und das genüge für die vollständige Ablehnung der Klage.

Fazit: Wer den Gehweg falsch nutzt, riskiert nicht nur Bußgeld, sondern auch seine Ansprüche

Das Urteil ist ein deutliches Signal: Erwachsene Radfahrer haben auf Gehwegen nichts verloren, betont die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Wer sich über diese Regel hinwegsetzt, muss im Schadensfall mit vollständiger Haftung rechnen – selbst bei Verlet­zungen.

Was Radfahrer auf Gehwegen beachten müssen

  • 2 Abs. 5 StVO – Gehwege sind tabu für Erwachsene:
    Erwachsene Radfahrer dürfen Gehwege grundsätzlich nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ dies ausdrücklich erlaubt.

Kinder auf dem Gehweg:
Kinder unter 8 Jahren müssen, Kinder bis 10 Jahre dürfen den Gehweg benutzen. Begleit­personen dürfen mit dem Fahrrad ebenfalls auf dem Gehweg fahren (§ 2 Abs. 5 Satz 3 StVO).

Falsche Fahrtrichtung = grober Verkehrs­verstoß:
Wer einen Gehweg in der entgegen­ge­setzten Richtung befährt, handelt besonders verkehrs­widrig – mit Folgen für die Haftung bei einem Unfall.

  • 10 StVO – Wer aus Grundstücken, Einfahrten oder Gehwegen kommt, muss besondere Vorsicht walten lassen:
    Das gilt auch für Radfahrer! Beim Einfahren in den fließenden Verkehr muss jeder die Gefährdung anderer ausschließen.

Keine Vorfahrt bei verbots­widrigem Verhalten:
Wer unberechtigt auf dem Gehweg fährt, kann sich nicht auf die Vorfahrts­regeln der Straße berufen – auch wenn er sich auf der vermeintlich „richtigen“ Seite befindet.

Unfall? Betriebs­gefahr des Pkw kann entfallen:
Bei groben Verkehrs­ver­stößen durch Radfahrer kann selbst die sogenannte „Betriebs­gefahr“ eines Autos – also die grundsätzliche Haftung für Schäden aus dem Fahrzeug­betrieb – vollständig zurück­treten.

Zurück