(DAV). Gehwege sind für Fußgänger da – das weiß jeder. Trotzdem nutzen viele Radfahrer sie, um dem Straßenverkehr zu entgehen. Doch das kann teuer werden: Eine Fahrradfahrerin wollte Schadensersatz, nachdem sie auf dem Gehweg mit einem Pkw kollidiert war. Das Gericht stellte klar: Wer auf dem Gehweg falsch fährt, verliert im Zweifel alle Ansprüche.
Der Fall: Radlerin auf falscher Seite – und ohne Rücksicht
Die Klägerin fuhr auf der linken Seite einer Straße den Gehweg entlang – entgegen der Fahrtrichtung und damit verbotswidrig. Als sie auf eine untergeordnete Seitenstraße traf, fuhr sie ohne zu bremsen in den Einmündungsbereich ein. Dort kollidierte sie mit einem Pkw, der ordnungsgemäß in die vorfahrtsberechtigte Straße einbiegen wollte. Die Klägerin verletzte sich und verlangte Schadensersatz – vergeblich.
Gericht: Verstoß auf dem Gehweg verdrängt alle Ansprüche
Das Landgericht Frankfurt (Oder) stellte im Urteil vom 19.07.2024 (Az.: 12 O 23/23) fest, dass die Fahrradfahrerin den Unfall vollständig selbst verschuldet hatte. Erwachsenen sei das Fahren auf Gehwegen verboten. Zudem könne sich ein verkehrswidrig fahrender Radfahrer nicht auf die Vorfahrtsregelung berufen – für ihn gelte vielmehr § 10 StVO mit besonders strengen Sorgfaltspflichten. Die Fahrerin des Pkw habe sich korrekt verhalten.
Kein Gutachten, keine Entlastung
Die Klägerin wollte ein Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion einholen lassen. Das Gericht lehnte ab: Die Position des Anstoßes spiele keine entscheidende Rolle. Eine ungebremste Kollision aus falscher Richtung auf dem Gehweg sei bereits grob verkehrswidrig – und das genüge für die vollständige Ablehnung der Klage.
Fazit: Wer den Gehweg falsch nutzt, riskiert nicht nur Bußgeld, sondern auch seine Ansprüche
Das Urteil ist ein deutliches Signal: Erwachsene Radfahrer haben auf Gehwegen nichts verloren, betont die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Wer sich über diese Regel hinwegsetzt, muss im Schadensfall mit vollständiger Haftung rechnen – selbst bei Verletzungen.
Was Radfahrer auf Gehwegen beachten müssen
- 2 Abs. 5 StVO – Gehwege sind tabu für Erwachsene:
Erwachsene Radfahrer dürfen Gehwege grundsätzlich nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ dies ausdrücklich erlaubt.
Kinder auf dem Gehweg:
Kinder unter 8 Jahren müssen, Kinder bis 10 Jahre dürfen den Gehweg benutzen. Begleitpersonen dürfen mit dem Fahrrad ebenfalls auf dem Gehweg fahren (§ 2 Abs. 5 Satz 3 StVO).
Falsche Fahrtrichtung = grober Verkehrsverstoß:
Wer einen Gehweg in der entgegengesetzten Richtung befährt, handelt besonders verkehrswidrig – mit Folgen für die Haftung bei einem Unfall.
- 10 StVO – Wer aus Grundstücken, Einfahrten oder Gehwegen kommt, muss besondere Vorsicht walten lassen:
Das gilt auch für Radfahrer! Beim Einfahren in den fließenden Verkehr muss jeder die Gefährdung anderer ausschließen.
Keine Vorfahrt bei verbotswidrigem Verhalten:
Wer unberechtigt auf dem Gehweg fährt, kann sich nicht auf die Vorfahrtsregeln der Straße berufen – auch wenn er sich auf der vermeintlich „richtigen“ Seite befindet.
Unfall? Betriebsgefahr des Pkw kann entfallen:
Bei groben Verkehrsverstößen durch Radfahrer kann selbst die sogenannte „Betriebsgefahr“ eines Autos – also die grundsätzliche Haftung für Schäden aus dem Fahrzeugbetrieb – vollständig zurücktreten.
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- red/dav