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Fahrer­wechsel: Keine Nachfrage zu Verkehrs­schildern

(red/dpa). Auf längeren Autofahrten wechseln sich die Mitfah­renden am Steuer häufig ab. Muss der Beifahrer, der das Steuer übernimmt, die aktuellen Verkehrs­re­ge­lungen kennen oder beim Fahrer erfragen?

Nein, entschied das Oberlan­des­gericht (OLG) Hamm, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet. Der Bei- und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug sei nicht verpflichtet, „hinsichtlich der Beschil­derung Aufmerk­samkeit walten zu lassen“ oder beim Fahrer­wechsel nachzu­fragen.

Geltende Verkehrs­re­ge­lungen nicht nachgefragt

Auf einer Autofahrt löste der Mann seine Frau am Steuer ab. Sie wollte das gemeinsame Kind beruhigen, das auf dem Rücksitz saß. Der Mann überholte nach dem Fahrer­wechsel ein anderes Fahrzeug, obwohl auf dem Strecken­ab­schnitt Überhol­verbot herrschte. Die hierfür verhängte Geldbuße begründete das Amtsgericht damit, dass der Mann sich bei Fahrtantritt bei seiner Ehefrau nach den geltenden Verkehrs­re­ge­lungen hätte erkundigen müssen. Da er dies versäumt habe, sei ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. 

Die Rechts­be­schwerde des Mannes hatte vorläufig Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hob das angefochtene Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. 

Beifahrer muss nicht auf Verkehrs­schilder achten

Als Beifahrer sei der Mann nicht verpflichtet gewesen, auf die Verkehrs­schilder zu achten. Er sei zu diesem Zeitpunkt kein Verkehrs­teil­nehmer gewesen. Als er dann seine Frau am Steuer abgelöst habe, sei das Überhol­ver­bots­schild nicht mehr sichtbar gewesen. Er hätte sich auch nicht bei seiner Ehefrau nach etwaigen bestehenden besonderen Verkehrs­re­ge­lungen erkundigen müssen.

Für eine solche Verpflichtung gebe es keine Rechts­grundlage. Würde man eine solche verlangen, gäbe es zudem keine Gewähr für die Richtigkeit einer Auskunft, erläuterten die Richter. Eine solche Erkundi­gungs­pflicht zöge die Frage nach sich, inwieweit der vorherige Fahrzeug­führer zu einer vollständig korrekten Auskunft verpflichtet wäre. Im Falle einer falschen Auskunft könnte er eine Mitver­ant­wortung tragen, wenn der ablösende Fahrer sich nicht an die jeweils geltenden Verkehrs­re­ge­lungen hielte oder es sogar zu einem Unfall komme.

Das OLG entschied, dass das Amtsgericht nun den Sachverhalt weiter aufklären müsse.

Oberlan­des­gericht Hamm am 18. Juni 2014 (AZ: 1 RBs 89/14)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

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