Nein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Der Bei- und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug sei nicht verpflichtet, „hinsichtlich der Beschilderung Aufmerksamkeit walten zu lassen“ oder beim Fahrerwechsel nachzufragen.
Geltende Verkehrsregelungen nicht nachgefragt
Auf einer Autofahrt löste der Mann seine Frau am Steuer ab. Sie wollte das gemeinsame Kind beruhigen, das auf dem Rücksitz saß. Der Mann überholte nach dem Fahrerwechsel ein anderes Fahrzeug, obwohl auf dem Streckenabschnitt Überholverbot herrschte. Die hierfür verhängte Geldbuße begründete das Amtsgericht damit, dass der Mann sich bei Fahrtantritt bei seiner Ehefrau nach den geltenden Verkehrsregelungen hätte erkundigen müssen. Da er dies versäumt habe, sei ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Die Rechtsbeschwerde des Mannes hatte vorläufig Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hob das angefochtene Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
Beifahrer muss nicht auf Verkehrsschilder achten
Als Beifahrer sei der Mann nicht verpflichtet gewesen, auf die Verkehrsschilder zu achten. Er sei zu diesem Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer gewesen. Als er dann seine Frau am Steuer abgelöst habe, sei das Überholverbotsschild nicht mehr sichtbar gewesen. Er hätte sich auch nicht bei seiner Ehefrau nach etwaigen bestehenden besonderen Verkehrsregelungen erkundigen müssen.
Für eine solche Verpflichtung gebe es keine Rechtsgrundlage. Würde man eine solche verlangen, gäbe es zudem keine Gewähr für die Richtigkeit einer Auskunft, erläuterten die Richter. Eine solche Erkundigungspflicht zöge die Frage nach sich, inwieweit der vorherige Fahrzeugführer zu einer vollständig korrekten Auskunft verpflichtet wäre. Im Falle einer falschen Auskunft könnte er eine Mitverantwortung tragen, wenn der ablösende Fahrer sich nicht an die jeweils geltenden Verkehrsregelungen hielte oder es sogar zu einem Unfall komme.
Das OLG entschied, dass das Amtsgericht nun den Sachverhalt weiter aufklären müsse.
Oberlandesgericht Hamm am 18. Juni 2014 (AZ: 1 RBs 89/14)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2014