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EuGH: Einbetten von Internet-Videos keine Urheber­rechts­ver­letzung

(dpa). Videos verbreiten sich oft schnell im Web. Das liegt auch daran, dass viele die Filme auf ihrer eigenen Webseite einbetten und so weiter­reichen. Nun ist geklärt: Damit verletzen die Nutzer nicht das Urheberrecht.

Wer ein Internet-Video auf der eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht das Urheberrecht. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem jetzt veröffent­lichten Beschluss.

Beim Einbetten werden Videos, aber auch Fotos oder Textnach­richten, in eine Webseite eingebaut. Sie können dann direkt angesehen werden. Der eigentliche Inhalt stammt aber weiterhin von der Webseite, auf der die Inhalte hochgeladen wurden, etwa der Videoplattform YouTube. Ist das Video auf der Ursprungs-Webseite frei zugänglich, verletzt das Einbetten nicht das Urheberrecht, entschieden die Luxemburger Richter.

Der deutsche Bundes­ge­richtshof hatte die Richter gebeten, diese Frage zu klären. In dem Fall ging es um ein Unternehmen, das Wasser­filter herstellt. Die Firma produzierte ein Video zum Thema Wasser­ver­schmutzung und lud den Film auf YouTube hoch. Zwei Handels­ver­treter eines Konkur­renten bauten den Film auf ihrer eigenen Webseite ein. Das geht mittels eines «Frames», einer Technik, die Inhalte von einer anderen Webseite einbetten kann.

Der Wasser­filter-Hersteller klagte bis zum Bundes­ge­richtshof. Dieser wiederum wandte sich an den EuGH.

Die EuGH-Richter befanden das Einbetten für zulässig. Das gilt auch dann, wenn Nutzer den Eindruck bekommen, ein Video stamme von der einbet­tenden Webseite und nicht von der Ursprungs-Seite. Das sei ein wesent­licher Teil der Framing-Technik, befanden die Richter.

Europäischer Gerichtshof am 21. Oktober 2014 (Az. C-348/13)

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