Auch eine 25-jährige Tochter hat Anspruch auf Ausbildungsunterhalt – etwa für ein weiteres Studium nach Abbruch des ersten. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall
Der im Jahre 1949 geborene Vater arbeitet für das Auswärtige Amt im europäischen Ausland. In einem Vergleich hat er sich 2005 gegenüber seiner 1988 geborenen Tochter verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Tochter stammt aus der im Jahre 2005 geschiedenen Ehe der Eltern und hat zwei Geschwister. Sie lebte nach der Trennung der Eltern im Jahre 2001 mit der Mutter in Dortmund. Dort legte sie im Jahre 2008 das Abitur ab und begann danach zunächst ein Studium für Tourismus und Freizeitmanagement in den Niederlanden. Dieses brach sie Anfang 2010 ab, absolvierte in der Folgezeit mehrere Praktika und einen längeren Aufenthalt in Australien, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Im Oktober 2011 begann sie, an einer Universität im Ruhrgebiet Journalistik zu studieren. Der Vater meinte, seine Unterhaltspflicht sei ab März 2010 weggefallen. Schließlich sei seine Tochter nicht bedürftig, zum Studium nicht geeignet und habe keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Gericht: Orientierungsphase ist jungen Menschen zuzubilligen
Der Vater unterlag in beiden Instanzen: Die Tochter habe mit dem Beginn des Studiums im Oktober 2011 einen Anspruch auf Unterhalt von monatlich rund 350 Euro. Sie sei für das Journalistikstudium geeignet, stellten die Richter fest. Die Tochter befinde sich zudem noch in ihrer Erstausbildung, für die der Vater ohnehin Unterhalt zahlen müsse. Eine Orientierungsphase sei jungen Menschen zuzubilligen. Ein Abbruch des ersten Studiums nach vier Semestern müsse der Vater daher hinnehmen.
Oberlandesgericht Hamm am 05. Februar 2013 (AZ: 7 UF 166/12)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013