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Erwachsene Tochter hat Anspruch auf Unterhalt für ein Studium

(DAV). Kinder haben Anspruch auf Unterhalt. Erwachsene Kinder auch während ihrer Ausbildung, unabhängig davon, ob sie eine Lehre machen oder studieren. Was ist aber, wenn das erste Studium abgebrochen wird, eine Findungsphase folgt und dann ein weiteres Studium? Man muss zahlen!

Auch eine 25-jährige Tochter hat Anspruch auf Ausbil­dungs­un­terhalt – etwa für ein weiteres Studium nach Abbruch des ersten. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Der Fall

Der im Jahre 1949 geborene Vater arbeitet für das Auswärtige Amt im europäischen Ausland. In einem Vergleich hat er sich 2005 gegenüber seiner 1988 geborenen Tochter verpflichtet, Kindes­un­terhalt zu zahlen. Die Tochter stammt aus der im Jahre 2005 geschiedenen Ehe der Eltern und hat zwei Geschwister. Sie lebte nach der Trennung der Eltern im Jahre 2001 mit der Mutter in Dortmund. Dort legte sie im Jahre 2008 das Abitur ab und begann danach zunächst ein Studium für Tourismus und Freizeit­ma­nagement in den Nieder­landen. Dieses brach sie Anfang 2010 ab, absolvierte in der Folgezeit mehrere Praktika und einen längeren Aufenthalt in Australien, um ihre Sprach­kenntnisse zu verbessern. Im Oktober 2011 begann sie, an einer Universität im Ruhrgebiet Journa­listik zu studieren. Der Vater meinte, seine Unterhalts­pflicht sei ab März 2010 weggefallen. Schließlich sei seine Tochter nicht bedürftig, zum Studium nicht geeignet und habe keinen Unterhalts­an­spruch mehr.

Gericht: Orientie­rungsphase ist jungen Menschen zuzubilligen

Der Vater unterlag in beiden Instanzen: Die Tochter habe mit dem Beginn des Studiums im Oktober 2011 einen Anspruch auf Unterhalt von monatlich rund 350 Euro. Sie sei für das Journa­lis­tik­studium geeignet, stellten die Richter fest. Die Tochter befinde sich zudem noch in ihrer Erstaus­bildung, für die der Vater ohnehin Unterhalt zahlen müsse. Eine Orientie­rungsphase sei jungen Menschen zuzubilligen. Ein Abbruch des ersten Studiums nach vier Semestern müsse der Vater daher hinnehmen.

Oberlan­des­gericht Hamm am 05. Februar 2013 (AZ: 7 UF 166/12)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de 

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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