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Erst die Abnahme klärt die Verhältnisse

(DAV). Sechs Monate nach Einzug gilt die Architek­ten­leistung als abgenommen! Dies hat der Bundes­ge­richtshof in seinem Urteil vom 26.09.2013 (VII ZR 220/12) entschieden. Der BGH geht davon aus, dass der Bauherr ein Gebäude automatisch abnimmt, sobald er einzieht und sich dann sechs Monate lang nicht rührt. Das betrifft auch die Architek­ten­leistung, wenn er diese nicht rügt.

Das Urteil des BGH scheint gut für den Rechts­frieden zwischen Architekten und Auftraggeber zu sein, so die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Allerdings, so die ARGE Baurecht, sind die Planer mit dem neuen BGH-Urteil nicht automatisch aus dem Obligo und klare Verhältnisse nicht in jedem Fall geschaffen. Denn selbst wenn der Bauherr schon eingezogen ist, das Gebäude bereits übernommen hat, läuft die architek­ten­rechtliche Verjäh­rungsfrist solange nicht, wie noch Restar­beiten zu erledigen sind, noch Mängel beseitigt werden müssen oder der Bauherr noch auf Pläne und Unterlagen vom Planer wartet. Dies trifft vor allem dann zu, wenn Architekten auch die Bauüber­wachung (Leistungsphase 8 HOAI) erbringen.

In diesem Fall kann die Abnahme der Bauleis­tungen nicht gleich­gesetzt werden mit der Abnahme der Architek­ten­leis­tungen. Denn der Bauüber­wacher muss auch noch die Mangel­be­sei­tigung der bei Abnahme erkannten Mängel überwachen und gegebe­nenfalls eine Nachabnahme durchführen (Vgl. Anlage 10 HOAI 2013 LPH 8 Buchstabe p). Dies kann sich einige Zeit hinziehen, auch nachdem der Bauherr das Gebäude längst bezogen hat. In diesem Fall wären die vom BGH genannten sechs Monate erst ab der Nachabnahme und nicht bereits ab dem Einzug zu berechnen.

Quelle: www.arge-baurecht.com

Rechts­gebiete
Baurecht

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