Das Urteil des BGH scheint gut für den Rechtsfrieden zwischen Architekten und Auftraggeber zu sein, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Allerdings, so die ARGE Baurecht, sind die Planer mit dem neuen BGH-Urteil nicht automatisch aus dem Obligo und klare Verhältnisse nicht in jedem Fall geschaffen. Denn selbst wenn der Bauherr schon eingezogen ist, das Gebäude bereits übernommen hat, läuft die architektenrechtliche Verjährungsfrist solange nicht, wie noch Restarbeiten zu erledigen sind, noch Mängel beseitigt werden müssen oder der Bauherr noch auf Pläne und Unterlagen vom Planer wartet. Dies trifft vor allem dann zu, wenn Architekten auch die Bauüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI) erbringen.
In diesem Fall kann die Abnahme der Bauleistungen nicht gleichgesetzt werden mit der Abnahme der Architektenleistungen. Denn der Bauüberwacher muss auch noch die Mangelbeseitigung der bei Abnahme erkannten Mängel überwachen und gegebenenfalls eine Nachabnahme durchführen (Vgl. Anlage 10 HOAI 2013 LPH 8 Buchstabe p). Dies kann sich einige Zeit hinziehen, auch nachdem der Bauherr das Gebäude längst bezogen hat. In diesem Fall wären die vom BGH genannten sechs Monate erst ab der Nachabnahme und nicht bereits ab dem Einzug zu berechnen.
Quelle: www.arge-baurecht.com
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