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Ersatzerbe, Nacherbe – wer erbt wann?

(DAV). Ein Testament kann zahlreiche Regelungen enthalten. Nicht nur wer was erbt, sondern auch, wer erben soll, wenn der eigentliche Erbe den Erbfall nicht erlebt. Auch kann festgelegt werden, wer zuerst das Erbe erhält und wem er es dann weiter vererben muss. Was aber, wenn das nicht eindeutig festgelegt ist?

Ein „Ersatzerbe“ erbt, wenn der eigentliche Erbe den Erbfall nicht erlebt. Ein „Nacherbe“ erbt dann, wenn der erste Erbe den Erbfall zwar erlebt, dann aber verstirbt. Das Oberlan­des­gericht Hamm musste aber entscheiden, ob der Ersatzerbe auch der Nacherbe sein soll, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Eine testamen­ta­rische Anordnung, die für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben einen Ersatzerben bestimmt, kann nicht ohne weiteres so ausgelegt werden, dass dann, wenn der Erbe den Erbfall erlebt (so dass der Ersatz­erbfall nicht eintritt), eine Vor- und Nacherb­schaft gewollt ist.

Der Fall

Die Verstorbene hinterließ vier Kinder. Sie hatte im Jahre 1985 eigenhändig ihr Testament geschrieben. Darin verfügte sie, dass der 1952 geborene Sohn ihr alleiniger Erbe werden solle. Für den Fall seines kinderlosen Versterbens bestimmte sie ihren 1958 geborenen Sohn zum „Ersatzerben“. Nachdem der ältere Sohn 2012 kinderlos verstarb, beantragte der jüngere Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerben seiner Mutter ausweist.

Gericht: Ersatzerbe ist kein Nacherbe

Das sah das Gericht anders: Das Testament sei zwar auslegungs­be­dürftig, es sei ihm jedoch nicht zu entnehmen, dass der jüngere Sohn auch dann erben solle, wenn der Erstge­borene den Erbfall erlebt. Zwar seien der Verstorbenen die juristischen Begriffe einer Vor- und Nacherb­schaft wohl nicht geläufig gewesen. In diesem Fall sei aber zu erwarten gewesen, dass sie in Bezug auf ihren Nachlass eine der Vorerb­schaft entspre­chende Verfügungs­be­schränkung bestimmt hätte. Dazu gebe das Testament aber nichts her. Es besage nicht mehr als den Austausch der zur Erbfolge berufenen Personen. Weder durch die weitere Testaments­urkunde noch durch andere Umstände sei auf einen Willen der Erblasserin zur Anordnung einer Vor- und Nacherb­schaft zu schließen. Gehe man aber davon aus, dass der jüngere Sohn Ersatzerbe sei, sei er nicht Erbe geworden, weil sein älterer Bruder die Erblasserin überlebt und deswegen selbst geerbt habe.

Oberlan­des­gericht Hamm am 18. Juli 2013 (AZ: 15 W 88/13)

Quelle: www.dav-erbrecht.de 

Rechts­gebiete
Erbrecht

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