Das Oberlandesgericht Schleswig strich einem Betroffenen den Ersatz des Verdienstausfalls, da er nicht nachweisen konnte, dass er sich ernsthaft um eine Arbeit bemühte. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Umschulung zum Bürokaufmann
Das Unfallopfer war als Elektroinstallateur tätig gewesen. Bei einem Unfall erlitt der Mann so schwere Verletzungen am linken Bein, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Im Jahre 2005 absolvierte er erfolgreich eine Umschulung zum Bürokaufmann. Dennoch hatte er keine Arbeit. 2009 wurde die Zahlung auf Ersatz des Verdienstausfalles eingestellt.
Bemühungen um eine Arbeit sind nachzuweisen
Auch Unfallgeschädigte seien grundsätzlich verpflichtet, möglichst durch die eigene Arbeitskraft Einkommen zu erzielen, stellte das Gericht klar. Der Mann habe die Pflicht, „seine verbliebene Arbeitskraft zu verwerten und gewinnbringend einzusetzen“. Im konkreten Fall war es allerdings erforderlich, eine Tätigkeit zu finden, die dem Mann die Möglichkeit zur Entlastung seines geschädigten Knies geben würde. Der Arbeitsplatz musste daher die Möglichkeit bieten, zwischen Sitzen, Gehen und Stehen zu wechseln. Für das Gericht war nicht zu erkennen, dass es für Bürokaufleute keine solchen Stellen gibt. Entscheidend war für die Richter, dass der Mann nicht nachweisen konnte, dass er sich um eine Tätigkeit bemühte. Er habe auch keine Bewerbungen auf Stellen als Bürokaufmann nachgewiesen.
Der Mann müsse nachweisen, welche Arbeitsmöglichkeiten für ihn zumutbar und durchführbar seien und was er bereits unternommen habe, um wieder zu arbeiten. Dies gelte sowohl bei einer vollen wie auch bei einer teilweisen Arbeitsfähigkeit. Das Gericht führte aus: „Nur dann, wenn es einen seinen Bedürfnissen angepassten Arbeitsplatz in zumutbaren Firmen überhaupt nicht gebe oder der Kläger aufgrund seiner unfallbedingten Einschränkung gänzlich unvermittelbar wäre, scheidet ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit aus.“
Oberlandesgericht Schleswig am 9. Januar 2014 (AZ: 7 U 83/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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