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Ersatz des Verdienst­ausfalls und Erwerbs­ob­lie­genheit

(DAV). Wer bei einem Unfall so schwer verletzt wird, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält den Verdienst­ausfall ersetzt. Kann der Betroffene einen anderen Beruf ausüben, bei dem er aber weniger verdient, hat er Anspruch auf Ersatz der Differenz. Er hat allerdings auch die Pflicht, eine Arbeits­stelle zu suchen.

Das Oberlan­des­gericht Schleswig strich einem Betroffenen den Ersatz des Verdienst­ausfalls, da er nicht nachweisen konnte, dass er sich ernsthaft um eine Arbeit bemühte. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen seine Erwerbs­ob­lie­genheit, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert. 

Umschulung zum Bürokaufmann

Das Unfallopfer war als Elektro­in­stal­lateur tätig gewesen. Bei einem Unfall erlitt der Mann so schwere Verlet­zungen am linken Bein, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Im Jahre 2005 absolvierte er erfolgreich eine Umschulung zum Bürokaufmann. Dennoch hatte er keine Arbeit. 2009 wurde die Zahlung auf Ersatz des Verdienst­aus­falles eingestellt. 

Bemühungen um eine Arbeit sind nachzu­weisen

Auch Unfall­ge­schädigte seien grundsätzlich verpflichtet, möglichst durch die eigene Arbeitskraft Einkommen zu erzielen, stellte das Gericht klar. Der Mann habe die Pflicht, „seine verbliebene Arbeitskraft zu verwerten und gewinn­bringend einzusetzen“. Im konkreten Fall war es allerdings erforderlich, eine Tätigkeit zu finden, die dem Mann die Möglichkeit zur Entlastung seines geschä­digten Knies geben würde. Der Arbeitsplatz musste daher die Möglichkeit bieten, zwischen Sitzen, Gehen und Stehen zu wechseln. Für das Gericht war nicht zu erkennen, dass es für Bürokaufleute keine solchen Stellen gibt. Entscheidend war für die Richter, dass der Mann nicht nachweisen konnte, dass er sich um eine Tätigkeit bemühte. Er habe auch keine Bewerbungen auf Stellen als Bürokaufmann nachge­wiesen.

Der Mann müsse nachweisen, welche Arbeits­mög­lich­keiten für ihn zumutbar und durchführbar seien und was er bereits unternommen habe, um wieder zu arbeiten. Dies gelte sowohl bei einer vollen wie auch bei einer teilweisen Arbeits­fä­higkeit. Das Gericht führte aus: „Nur dann, wenn es einen seinen Bedürf­nissen angepassten Arbeitsplatz in zumutbaren Firmen überhaupt nicht gebe oder der Kläger aufgrund seiner unfall­be­dingten Einschränkung gänzlich unvermit­telbar wäre, scheidet ein Verstoß gegen die Erwerbs­ob­lie­genheit aus.“

Oberlan­des­gericht Schleswig am 9. Januar 2014 (AZ: 7 U 83/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht

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