Warnt man nicht wenigstens mit einem Warnschild, einer Warnlampe oder einem akustischen Signal vor dem automatisch hochfahrenden Poller, verletzt man die Verkehrssicherungspflicht. Entsteht dadurch ein Schaden, muss man dafür aufkommen. Dies musste jetzt ein Krankenhausbetreiber erfahren, der seine Zufahrt mit einem solchen Poller versehen hatte. Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte ihn zum Ersatz des vollen Schadens, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der automatisch hochfahrende Poller in einer Zufahrt
Ein Wagen fuhr als zweites Fahrzeug einer Fahrzeugkolonne des Regierungspräsidiums in die Zufahrt zu einem Krankenhaus. Der Poller war so programmiert, dass er nach der Durchfahrt eines Fahrzeugs automatisch wieder hochfuhr. Dies geschah, als sich der Fahrer mit seinem Wagen kurz vor dem Poller befand. Er prallte auf ihn auf. Es entstand ein Schaden von rund 12.600 Euro.
Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht – volle Haftung
Das Gericht verurteilte den Krankenhausbetreiber zur vollen Zahlung des Schadens. Mit der Installation eines versenkbaren massiven Pollers schaffe man eine erhebliche Gefahrenquelle. Daher müsse man insbesondere ortsunkundige Verkehrsteilnehmer durch geeignete Maßnahmen vor der Gefahr warnen. Anderenfalls müsste man durch technische Mittel verhindern, dass der Poller auch dann ausgefahren werde, wenn sich ein Fahrzeug in dessen unmittelbarer Nähe befinde. Hier habe das Krankenhaus weder auf die Gefahr hingewiesen, noch durch geeignete Mittel verhindert, dass der Poller unmittelbar vor dem Dienstwagen hochgefahren sei.
Poller besonders gefährlich
Dass ein Poller eine besondere Gefahrenquelle darstelle, resultiere allein schon daraus, dass dieser plötzlich inmitten der Fahrbahn hochfahre und dann ein unüberwindbares Hindernis darstelle. Dadurch unterscheide sich ein abgesenkter Poller wesentlich von einem festen Poller oder einer Schranke, die im herabgelassenem beziehungsweise im geöffneten Zustand leicht erkennbar seien. Es gebe weder ein Warnschild noch eine akustische Warnvorrichtung. Dem Gericht reichte es nicht aus, dass in der Sprechsäule Lampen angebracht waren und ebenso wenig, dass ein Schild aufgestellt war, dass die Zufahrt nur für Krankentransporte oder zu den Behindertenparkplätze erlaubte.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Fahrer des Dienstwagens nicht unberechtigt auf das Krankenhausgelände gefahren sei. Bei der Delegation habe es sich um erwarteten Besuch gehandelt. Nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte würde das Urteil aber auch bei einem privaten Fahrzeugführer so ausgefallen.
Oberlandesgericht Nürnberg am 8. Juli 2013 (AZ: 4 U 414/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2014