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Ersatz des Schadens durch automatisch hochfah­renden Poller

(DAV). Zufahrten werden immer häufiger durch Poller gesperrt. Soll eine Zufahrt generell nicht benutzt wird, gibt es fest instal­lierte Poller, soll sie nur gelegentlich benutzt werden, gibt es umklappbare. Beliebt sind aber auch automatisch hochfahrende und versenkbare Poller, um einen Zufahrts­bereich flexibel nutzen zu können. Wichtig ist jedoch, dass man vor einem hochfah­renden Poller warnt.

Warnt man nicht wenigstens mit einem Warnschild, einer Warnlampe oder einem akustischen Signal vor dem automatisch hochfah­renden Poller, verletzt man die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Entsteht dadurch ein Schaden, muss man dafür aufkommen. Dies musste jetzt ein Kranken­haus­be­treiber erfahren, der seine Zufahrt mit einem solchen Poller versehen hatte. Das Oberlan­des­gericht Nürnberg verurteilte ihn zum Ersatz des vollen Schadens, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt. 

Der automatisch hochfahrende Poller in einer Zufahrt

Ein Wagen fuhr als zweites Fahrzeug einer Fahrzeug­kolonne des Regierungs­prä­sidiums in die Zufahrt zu einem Krankenhaus. Der Poller war so programmiert, dass er nach der Durchfahrt eines Fahrzeugs automatisch wieder hochfuhr. Dies geschah, als sich der Fahrer mit seinem Wagen kurz vor dem Poller befand. Er prallte auf ihn auf. Es entstand ein Schaden von rund 12.600 Euro. 

Verstoß gegen Verkehrs­si­che­rungs­pflicht – volle Haftung

Das Gericht verurteilte den Kranken­haus­be­treiber zur vollen Zahlung des Schadens. Mit der Instal­lation eines versenkbaren massiven Pollers schaffe man eine erhebliche Gefahren­quelle. Daher müsse man insbesondere ortsun­kundige Verkehrs­teil­nehmer durch geeignete Maßnahmen vor der Gefahr warnen. Anderenfalls müsste man durch technische Mittel verhindern, dass der Poller auch dann ausgefahren werde, wenn sich ein Fahrzeug in dessen unmittelbarer Nähe befinde. Hier habe das Krankenhaus weder auf die Gefahr hingewiesen, noch durch geeignete Mittel verhindert, dass der Poller unmittelbar vor dem Dienstwagen hochge­fahren sei. 

Poller besonders gefährlich

Dass ein Poller eine besondere Gefahren­quelle darstelle, resultiere allein schon daraus, dass dieser plötzlich inmitten der Fahrbahn hochfahre und dann ein unüber­windbares Hindernis darstelle. Dadurch unterscheide sich ein abgesenkter Poller wesentlich von einem festen Poller oder einer Schranke, die im herabge­lassenem beziehungsweise im geöffneten Zustand leicht erkennbar seien. Es gebe weder ein Warnschild noch eine akustische Warnvor­richtung. Dem Gericht reichte es nicht aus, dass in der Sprechsäule Lampen angebracht waren und ebenso wenig, dass ein Schild aufgestellt war, dass die Zufahrt nur für Kranken­transporte oder zu den Behinder­ten­park­plätze erlaubte.

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Fahrer des Dienst­wagens nicht unberechtigt auf das Kranken­haus­gelände gefahren sei. Bei der Delegation habe es sich um erwarteten Besuch gehandelt. Nach Ansicht der DAV-Verkehrs­rechts­anwälte würde das Urteil aber auch bei einem privaten Fahrzeug­führer so ausgefallen.

Oberlan­des­gericht Nürnberg am 8. Juli 2013 (AZ: 4 U 414/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­wal­tungsrecht

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