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Ermittlung des Wieder­be­schaf­fungs­wertes nach einem Unfall

(DAV). Wer von einem Feldweg auf eine Bundes­straße fährt, trägt im Falle eines Unfalls allein die Schuld. Ganz allgemein kommt es aber immer wieder zum Streit darüber, was der Geschädigte bekommt. Häufig etwa streiten die Parteien über den Wieder­be­schaf­fungswert.

Die Klage eines Autofahrers gegen seinen Unfall­gegner und dessen Versicherung war teilweise erfolgreich. Zwar hielt das Landgericht Coburg den beklagten Autofahrer für verant­wortlich, jedoch war der Schaden geringer als vom Kläger angegeben.

Streit über den Wieder­be­schaf­fungswert

In dem von den Verkehrs­rechts­an­wälten des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall kam es zu einem Unfall zwischen einem aus einem Feldweg kommenden Auto und einem auf einer auf der Bundes­straße fahrenden Fahrzeug. Der Fahrer auf der Bundes­straße fuhr etwa 100 Stunden­ki­lometer, als der andere Fahrer mit seinem Fahrzeug aus einem Feldweg auf die Bundes­straße auffuhr.

Der Fahrer auf der Bundes­straße klagte: Er hielt das gegnerische Fahrzeug für allein verant­wortlich und wollte deshalb über 13.000 Euro ersetzt haben. Dabei stützte er sich auf ein von ihm eingeholtes Sachver­stän­di­gen­gut­achten, das den Wieder­be­schaf­fungswert für sein Fahrzeug mit 11.800 Euro angab.

Der Unfall­gegner und seine Versicherung räumten im Laufe des Prozesses den Unfall­hergang ein. Sie meinten allerdings, der Kläger hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass das andere Fahrzeug vor der Einfahrt zur Bundess­straße warten würde. Darüber hinaus sei der angegebene Wieder­be­schaf­fungswert viel zu hoch.

Wer aus dem Feldweg kommt, haftet

Vor Gericht hatte der Kläger Erfolg, nicht allerdings, was die Schadenshöhe betraf: Zunächst stellte das Gericht fest, dass der aus dem Feldweg kommende Fahrer für den Unfall allein verant­wortlich ist. Die Missachtung des  Vorfahrts­rechts des Klägers wiege so schwer, dass auch die Betriebs­gefahr seines Fahrzeugs völlig zurücktrete.

Wie hoch ist der Wieder­be­schaf­fungswert?

Hinsichtlich des Wieder­be­schaf­fungswerts holte das Gericht selbst ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten ein. Dieses bestimmte den Wieder­be­schaf­fungswert mit 8.500 Euro. Es hörte zwar auch den Sachver­ständigen an, der dem Kläger vorgerichtlich ein Gutachten geschrieben hatte. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger für 8.500 Euro ein gleich­wertiges Fahrzeug bei einem seriösen Gebraucht­wa­gen­händler erwerben könne. Deshalb sprach das Gericht nur den gerichtlich ermittelten Wieder­be­schaf­fungswert und einige andere Schadens­po­si­tionen zu, insgesamt 9.700 Euro. 

Landgericht Coburg am 31. Mai 2013 (AZ: 13 O 505/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

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