Die Klage eines Autofahrers gegen seinen Unfallgegner und dessen Versicherung war teilweise erfolgreich. Zwar hielt das Landgericht Coburg den beklagten Autofahrer für verantwortlich, jedoch war der Schaden geringer als vom Kläger angegeben.
Streit über den Wiederbeschaffungswert
In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall kam es zu einem Unfall zwischen einem aus einem Feldweg kommenden Auto und einem auf einer auf der Bundesstraße fahrenden Fahrzeug. Der Fahrer auf der Bundesstraße fuhr etwa 100 Stundenkilometer, als der andere Fahrer mit seinem Fahrzeug aus einem Feldweg auf die Bundesstraße auffuhr.
Der Fahrer auf der Bundesstraße klagte: Er hielt das gegnerische Fahrzeug für allein verantwortlich und wollte deshalb über 13.000 Euro ersetzt haben. Dabei stützte er sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten, das den Wiederbeschaffungswert für sein Fahrzeug mit 11.800 Euro angab.
Der Unfallgegner und seine Versicherung räumten im Laufe des Prozesses den Unfallhergang ein. Sie meinten allerdings, der Kläger hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass das andere Fahrzeug vor der Einfahrt zur Bundessstraße warten würde. Darüber hinaus sei der angegebene Wiederbeschaffungswert viel zu hoch.
Wer aus dem Feldweg kommt, haftet
Vor Gericht hatte der Kläger Erfolg, nicht allerdings, was die Schadenshöhe betraf: Zunächst stellte das Gericht fest, dass der aus dem Feldweg kommende Fahrer für den Unfall allein verantwortlich ist. Die Missachtung des Vorfahrtsrechts des Klägers wiege so schwer, dass auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs völlig zurücktrete.
Wie hoch ist der Wiederbeschaffungswert?
Hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts holte das Gericht selbst ein Sachverständigengutachten ein. Dieses bestimmte den Wiederbeschaffungswert mit 8.500 Euro. Es hörte zwar auch den Sachverständigen an, der dem Kläger vorgerichtlich ein Gutachten geschrieben hatte. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger für 8.500 Euro ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler erwerben könne. Deshalb sprach das Gericht nur den gerichtlich ermittelten Wiederbeschaffungswert und einige andere Schadenspositionen zu, insgesamt 9.700 Euro.
Landgericht Coburg am 31. Mai 2013 (AZ: 13 O 505/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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