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Erhöhte Fahrtkosten durch Umzug zur Freundin – keine Berück­sich­tigung bei Berechnung des Mindest-Kindes­un­terhalts

(red/dpa). Für Kinder muss man Unterhalt zahlen. Die Höhe des Unterhalts berechnet sich nach Tabellen. Verdient der unterhalts­pflichtige Elternteil wenig, kann es durchaus sein, dass er nicht einmal den Mindest­un­terhalt zahlen muss. Er muss allerdings auch alles dafür tun, um hohe Kosten zu vermeiden und seine Unterhalts­pflicht zu stärken. Zieht er wegen einer neuen Liebe in eine weiter von seiner Arbeits­stelle entfernte Wohnung, darf er sich nicht wundern, wenn die erhöhten Fahrtkosten nicht berück­sichtigt werden.

Erhöhte Fahrtkosten, die durch den Umzug des Unterhalts­pflichtigen zu dessen neuer Lebens­partnerin entstehen, werden bei der Berechnung des Unterhalts für die Kinder nicht vom Einkommen abgezogen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Betroffene nicht einmal den Mindest­un­terhalt zahlt. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Kammer­ge­richts Berlin. 

Umzug der Liebe wegen – Auswirkung auf Kindes­un­terhalt?

Der Vater hat eine 1996 geborene Tochter. Er arbeitet in einem Alten- und Pflegeheim und verdient 1.120 Euro. Er zahlte für seine Tochter 80 Euro Unterhalt im Monat. Das Amtsgericht meinte, er müsse 120 Euro zahlen. Dagegen wandte sich der Vater mit der Begründung, dass er für eine Monatskarte rund 60 Euro zahlen müsse, um zu seiner Arbeit zu gelangen. Früher hatte der Vater in unmittelbarer Nähe seiner Arbeit gewohnt. Er war dann jedoch umgezogen, um in der Wohnung seiner neuen Lebens­ge­fährtin etwa 14 Kilometer entfernt zu leben. 

Erhöhte Fahrtkosten wegen Umzugs sind nicht zu berück­sichtigen

Das Gericht folgte der Argumen­tation des Mannes nicht. Die erhöhten Fahrtkosten würden für die Berechnung des Unterhalts nicht von seinem Einkommen abgezogen. Zwar würden berufs­be­dingte Aufwen­dungen wie Fahrtkosten zur Arbeits­stätte grundsätzlich berück­sichtigt werden, allerdings nicht im konkreten Fall: Hier zahle der Vater bereits nur etwa ein Drittel des gesetz­lichen Mindest­un­terhalts von 334 Euro pro Monat. Wenn wie hier ein größerer Teil des Einkommens für die Kosten für die Fahrt zur Arbeits­stelle aufgezehrt werde, seien die Betroffenen sogar verpflichtet, besonders hohe Fahrtkosten zu vermeiden. Es sei ihnen durchaus zuzumuten, in die Nähe der Arbeits­stelle zu ziehen oder sich eine neue Arbeit zu suchen und „an Stelle von kosten­pflichtigen Verkehrs­mitteln das Fahrrad zu benutzen“, so das Gericht.

Da der Vater noch nicht einmal in der Lage sei, den Mindest­un­terhalt zu entrichten, könne von ihm erwartet werden, dass er nicht von der nahe der Arbeitstelle gelegenen Wohnung zu der weiter entfernten seiner Freundin umziehe. Es seien keine dringenden Gründe für einen Umzug erkennbar. Zwar habe der Vater auch ein Interesse, mit seiner neuen Lebens­partnerin zusammen­zu­ziehen, dies dürfe allerdings nicht zu Lasten seiner Tochter gehen. Sie sei als Jugendliche auf den Unterhalt zwingend angewiesen, der auch noch weit unter dem Mindest­un­terhalt liege. Es sei außerdem zu berück­sichtigen, dass die Tochter bereits 17 Jahre alt sei und nach der mittleren Reife voraus­sichtlich ihre Ausbildung beginne.

Dadurch könne sich die Unterhalts­pflicht in naher Zukunft verringern oder gar ganz auslaufen. Es sei dem Vater daher zumutbar gewesen, zumindest für diese Übergangszeit den Umzug zurück­zu­stellen.

Kammer­gericht Berlin am 21. August 2013 (AZ: 17 UF 102/13)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Unterhaltsrecht

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