Erhöhte Fahrtkosten, die durch den Umzug des Unterhaltspflichtigen zu dessen neuer Lebenspartnerin entstehen, werden bei der Berechnung des Unterhalts für die Kinder nicht vom Einkommen abgezogen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Betroffene nicht einmal den Mindestunterhalt zahlt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin.
Umzug der Liebe wegen – Auswirkung auf Kindesunterhalt?
Der Vater hat eine 1996 geborene Tochter. Er arbeitet in einem Alten- und Pflegeheim und verdient 1.120 Euro. Er zahlte für seine Tochter 80 Euro Unterhalt im Monat. Das Amtsgericht meinte, er müsse 120 Euro zahlen. Dagegen wandte sich der Vater mit der Begründung, dass er für eine Monatskarte rund 60 Euro zahlen müsse, um zu seiner Arbeit zu gelangen. Früher hatte der Vater in unmittelbarer Nähe seiner Arbeit gewohnt. Er war dann jedoch umgezogen, um in der Wohnung seiner neuen Lebensgefährtin etwa 14 Kilometer entfernt zu leben.
Erhöhte Fahrtkosten wegen Umzugs sind nicht zu berücksichtigen
Das Gericht folgte der Argumentation des Mannes nicht. Die erhöhten Fahrtkosten würden für die Berechnung des Unterhalts nicht von seinem Einkommen abgezogen. Zwar würden berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten zur Arbeitsstätte grundsätzlich berücksichtigt werden, allerdings nicht im konkreten Fall: Hier zahle der Vater bereits nur etwa ein Drittel des gesetzlichen Mindestunterhalts von 334 Euro pro Monat. Wenn wie hier ein größerer Teil des Einkommens für die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstelle aufgezehrt werde, seien die Betroffenen sogar verpflichtet, besonders hohe Fahrtkosten zu vermeiden. Es sei ihnen durchaus zuzumuten, in die Nähe der Arbeitsstelle zu ziehen oder sich eine neue Arbeit zu suchen und „an Stelle von kostenpflichtigen Verkehrsmitteln das Fahrrad zu benutzen“, so das Gericht.
Da der Vater noch nicht einmal in der Lage sei, den Mindestunterhalt zu entrichten, könne von ihm erwartet werden, dass er nicht von der nahe der Arbeitstelle gelegenen Wohnung zu der weiter entfernten seiner Freundin umziehe. Es seien keine dringenden Gründe für einen Umzug erkennbar. Zwar habe der Vater auch ein Interesse, mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammenzuziehen, dies dürfe allerdings nicht zu Lasten seiner Tochter gehen. Sie sei als Jugendliche auf den Unterhalt zwingend angewiesen, der auch noch weit unter dem Mindestunterhalt liege. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Tochter bereits 17 Jahre alt sei und nach der mittleren Reife voraussichtlich ihre Ausbildung beginne.
Dadurch könne sich die Unterhaltspflicht in naher Zukunft verringern oder gar ganz auslaufen. Es sei dem Vater daher zumutbar gewesen, zumindest für diese Übergangszeit den Umzug zurückzustellen.
Kammergericht Berlin am 21. August 2013 (AZ: 17 UF 102/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 29.09.2014