Tipps&Urteile

Erben genau bestimmen!

(DAV). Erblasser möchten in ihrem Testament häufig nicht die engsten Verwandten bedenken. Sie wollen vielmehr die Personen berück­sichtigen, die sich bis zum Tode wirklich um sie kümmern.

Aber Vorsicht! Wählt man im Testament die Formulierung, es erbe, wer „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist das ungültig. Denn wer erbt, muss genau bestimmt sein. Vor dieser Falle warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München.

Der Fall

Der 2012 verstorbene Mann war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. In einem Testament von 2003 hatte er mehrere Erben bestimmt. In einem weiteren Testament sieben Jahre später legte er fest, dass derjenige fast alles – unter anderem ein Haus – erben würde, der sich bis zum Tod des Erblassers um diesen kümmern würde. Nach dem Tod des Mannes beantragten die Lebens­ge­fährtin und ein Verwandter den Erbschein je zur Hälfte. Das Nachlass­gericht kam dem nach, da es der Meinung war, beide hätten sich um den Verstorbenen gekümmert. Andere Verwandte, die in einem früheren Testament bedacht worden waren, legten Beschwerde ein.

Formulierung „wer sich kümmert“ reicht nicht aus

Mit Erfolg. Die Formulierung „wer sich bis zum meinem Tode um mich kümmert“ sei zu unbestimmt, entschied das Gericht. Es sei schon nicht klar, was „kümmern“ hier bedeute, „ob mit diesem Begriff also die körperliche Pflege gemeint war, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angele­gen­heiten oder nur allgemein ein Schenken von Aufmerk­samkeit“. Der letzte Wille müsse jedoch eindeutig sein. Ein Testament müsse so genau sein, dass es die Bestimmung, wer erben solle, nicht einem anderen überlasse. Daher gelte das ältere Testament.

Der Tipp

Die DAV-Erbrechts­anwälte raten, eindeutig zu formulieren. Eine Bestimmung, dass der erben solle, „der mich pflegt“ sei schon klarer. Ratsam seien darüber hinaus aber weitere Ausfüh­rungen.

Oberlan­des­gericht München am 22. Mai 2013 (AZ: 31 Wx 55/13)

Quelle: www.dav-erbrecht.de 

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