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Entziehung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

(red/dpa). EU-Führer­scheine sind auch in Deutschland gültig. Das gilt auch dann, wenn man in Deutschland seinen Führer­schein verloren und eine Sperre für eine Wieder­erlangung hat. Proble­matisch wird es allerdings, wenn man mit Alkohol im Blut seinen EU-Führer­schein vorlegt.

Eine EU-Fahrerlaubnis darf in Deutschland entzogen werden, wenn sich nach deren Erteilung aufgrund neuer Tatsachen berechtigte Zweifel an der Fahreignung ergeben. Können diese nicht ausgeräumt werden, ist der „Lappen“ weg. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts in Neustadt an der Weinstraße. 

Alkoholfahrt mit EU-Führer­schein – MPU

In dem konkreten Fall ging es um einen in Tschechien ausgestellten EU-Führer­schein. Die deutschen Behörden hatten dem Autofahrer die Fahrerlaubnis wegen mehrerer, auch strafrechtlich verfolgter Trunken­heits­fahrten entzogen und die Wieder­erteilung abgelehnt. Im Jahr 2010 erwarb er die Fahrerlaubnis in Tschechien. Danach fuhr er 2013 erneut unter Alkohol mit etwa 0,8 Promille. Dieser Wert rechtfertigt für sich gesehen keine medizinisch-psycho­lo­gische Untersuchung (MPU).

Doch wegen der früheren Straftaten forderte die zuständige Fahrerlaub­nis­behörde von dem Mann einen „Idiotentest“. 

Sie  begründete dies mit wieder­holter Teilnahme am Straßen­verkehr unter Alkohol­einfluss. Nachdem der Mann das Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis. Der Mann vertrat dagegen die Auffassung, er habe das Gutachten nicht vorlegen müssen. Man dürfe ihm nur die Alkoholfahrt nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis vorwerfen. Diese rechtfertige aber wegen der geringen Blutal­ko­hol­kon­zen­tration keine medizinisch-psycho­lo­gische Untersuchung (MPU). Er klagte deshalb beim Verwal­tungs­gericht. 

MPU auch nach geringerem Alkohol­verstoß

Das Gericht wies die Klage ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis verstoße nicht gegen den europa­recht­lichen Grundsatz der vorbehaltslosen gegenseitigen Anerkennung der in den EU-Mitglied­staaten ausgestellten Führer­scheine. Die EU-Richtlinie erlaube es nämlich, dass die Mitglied­staaten ihre nationalen Vorschriften über die Entziehung einer Fahrerlaubnis anwendeten. Voraus­setzung sei, dass dies durch Umstände nach Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstel­lerstaat gerecht­fertigt sei. 

Dies sei dann der Fall, wenn der Verstoß nach Erteilung des EU-Führer­scheins begangen worden sei, und ein Zusammenhang mit dem früheren Verhalten bestehe.

Das sah das VG Neustadt hier aufgrund der mehrfachen, nicht unerheb­lichen Alkohol­auf­fäl­lig­keiten des Mannes vor und nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis als gegeben.

Auch sei die Alkoholfahrt mit 0,8 Promille von solchem Gewicht, dass sie ein Einschreiten der Fahrerlaub­nis­behörde rechtfertige. Daher sei sie – wie gegenüber dem Inhaber eines deutschen Führer­scheins – berechtigt, aufgrund der wieder­holten Verkehrs­auf­fäl­lig­keiten eine MPU zu fordern. Nachdem der Mann kein Gutachten vorgelegt habe, habe man ihm die tschechische Fahrerlaubnis zu Recht entzogen.

Verwal­tungs­gericht Neustadt (Weinstraße) am 25. Februar 2015 (AZ: 1 K 720/14.NW)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

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