Tritt nach einer Hepatitis-Impfung ein Guillain-Barré-Syndrom (GBS) auf, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Errankung eine Folge der Impfung ist. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Dortmund.
Nachdem ein Junge im Alter von zwei Jahren gegen Hepatitis A und B geimpft worden war, erkrankte er an dem GBS. An den Folgen dieser entzündlichen Erkrankung des äußeren Nervensystems – Restlähmungen in den Beinen und eine Fußfehlstellung – leidet er bis heute. Ein Grad der Behinderung von 70 wurde anerkannt.
Die Eltern stellten für ihren Sohn einen Antrag auf Beschädigtenversorgung wegen eines erlittenen Impfschadens. Das lehnte das Versorgungsamt Westfalen des Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ab: Der ursächliche Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung sei unwahrscheinlich. Als wahrscheinliche Ursache für die Erkrankung sei dagegen eine vorausgegangene Infektion der Atemwege anzusehen.
Anspruch auf Beschädigtenversorgung
Das sahen die Richter anders. Sie verurteilten den LWL, die gesundheitlichen Folgen des GBS als Impfschaden anzuerkennen und dem Jungen Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren. Die Richter beriefen sich auf das Gutachten eines Sachverständigen. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, dass das GBS „mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit (so gut wie sicher) voll ursächlich und einmalig im Sinne der Entstehung auf die Impfung“ zurückgegangen sei. Für einen bakteriellen oder Virus-Infekt hatte der Sachverständige in den Laborbefunden keinerlei Anhaltspunkte gefunden. Er zog den Schluss, dass es sich um einen Pseudoinfekt gehandelt habe, „der zwanglos unter die Nebenwirkungen des Impfstoffes eingeordnet werden könne“ und nicht als Ursache in Frage komme.
Sozialgericht Dortmund am 13. November 2013 (AZ: S 7 VJ 601/09)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
- Datum