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Entschä­digung wegen Impfschadens

(dpa/red). Es kann vorkommen, dass nach einer Impfung eine schwere Errankung auftritt. Unter Umständen hat der Betroffene dann Anspruch auf eine Beschä­dig­ten­ver­sorgung. Voraus­setzung ist aber, dass der Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung nachge­wiesen werden kann, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Tritt nach einer Hepatitis-Impfung ein Guillain-Barré-Syndrom (GBS) auf, ist die Wahrschein­lichkeit sehr hoch, dass die Errankung eine Folge der Impfung ist. Zu diesem Ergebnis kam das Sozial­gericht Dortmund.

Nachdem ein Junge im Alter von zwei Jahren gegen Hepatitis A und B geimpft worden war, erkrankte er an dem GBS. An den Folgen dieser entzünd­lichen Erkrankung des äußeren Nerven­systems – Restläh­mungen in den Beinen und eine Fußfehl­stellung – leidet er bis heute. Ein Grad der Behinderung von 70 wurde anerkannt.

Die Eltern stellten für ihren Sohn einen Antrag auf Beschä­dig­ten­ver­sorgung wegen eines erlittenen Impfschadens. Das lehnte das Versor­gungsamt Westfalen des Landschafts­verband Westfalen-Lippe (LWL) ab: Der ursächliche Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung sei unwahr­scheinlich. Als wahrscheinliche Ursache für die Erkrankung sei dagegen eine voraus­ge­gangene Infektion der Atemwege anzusehen.

Anspruch auf Beschä­dig­ten­ver­sorgung

Das sahen die Richter anders. Sie verurteilten den LWL, die gesund­heit­lichen Folgen des GBS als Impfschaden anzuer­kennen und dem Jungen Beschä­dig­ten­ver­sorgung nach dem Infekti­ons­schutz­gesetz in Verbindung mit dem Bundes­ver­sor­gungs­gesetz zu gewähren. Die Richter beriefen sich auf das Gutachten eines Sachver­ständigen. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, dass das GBS „mit weit überwie­gender Wahrschein­lichkeit (so gut wie sicher) voll ursächlich und einmalig im Sinne der Entstehung auf die Impfung“ zurück­ge­gangen sei. Für einen bakteriellen oder Virus-Infekt hatte der Sachver­ständige in den Laborbe­funden keinerlei Anhalts­punkte gefunden. Er zog den Schluss, dass es sich um einen Pseudo­infekt gehandelt habe, „der zwanglos unter die Nebenwir­kungen des Impfstoffes eingeordnet werden könne“ und nicht als Ursache in Frage komme. 

Sozial­gericht Dortmund am 13. November 2013 (AZ: S 7 VJ 601/09)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht

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