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Entschä­digung für verwei­gerten Eintritt zur Diskothek

Stuttgart/Berlin (DAV). Wem wegen seiner Hautfarbe der Einlass in eine Diskothek verwehrt wird, steht eine Entschä­digung zu. Auf eine entspre­chende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 (10 U 106/11) macht die Deutsche Anwalt­auskunft aufmerksam.

Die Diskothek verweigerte dem dunkel­häutigen Kläger den Zutritt mit der Bemerkung, es seien „schon genug Schwarze drin“. Das Landgericht Tübingen hatte bereits der Klage insoweit stattgegeben, als die Diskothek dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek nicht mehr wegen seiner Hautfarbe verweigern darf. Die Klage auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes von mindestens 5.000 Euro wurde jedoch wegen der geringen Intensität des Eingriffs in die Rechte des Klägers vom Landgericht noch abgewiesen.

Vor dem Oberlan­des­gericht hatte er nunmehr teilweise Erfolg. Es liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz vor. Es sei zu einer sachlich nicht gerecht­fer­tigten Diskri­mi­nierung gekommen. Die vom Kläger verlange Entschä­digung von mindestens 5.000 Euro sei jedoch vor dem Hintergrund des Gerichts des Vorfalls, auch unter Einbeziehung general­prä­ventiver Überlegung überhöht. Das Gericht sprach dem Betroffenen eine Entschä­digung in Höhe von 900 Euro zu. Damit sei auch ein Abschre­ckungs­effekt verbunden, weil dies dem Eintritt von 150 zahlenden Gästen an dem besagten Abend entspreche. Bei der general­prä­ventiven Überlegung wäre zu bedenken, dass an anderen Abenden männliche Personen mit dunkler Hautfarbe Zutritt zur Diskothek der Beklagten gehabt haben und sie daher nicht generell vom Zugang zu dieser Diskothek ausgeschlossen wären.

Wer sich diskri­miniert fühlt, kann nach dem Allgemeinen Gleich­stel­lungs­gesetz eine Entschä­digung verlangen. Die Überprüfung, ob man Ansprüche hat, übernehmen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtanwälte in der Nähe. Diese findet man unter: www.anwalt­auskunft.de.

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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