Die Diskothek verweigerte dem dunkelhäutigen Kläger den Zutritt mit der Bemerkung, es seien „schon genug Schwarze drin“. Das Landgericht Tübingen hatte bereits der Klage insoweit stattgegeben, als die Diskothek dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek nicht mehr wegen seiner Hautfarbe verweigern darf. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000 Euro wurde jedoch wegen der geringen Intensität des Eingriffs in die Rechte des Klägers vom Landgericht noch abgewiesen.
Vor dem Oberlandesgericht hatte er nunmehr teilweise Erfolg. Es liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Es sei zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung gekommen. Die vom Kläger verlange Entschädigung von mindestens 5.000 Euro sei jedoch vor dem Hintergrund des Gerichts des Vorfalls, auch unter Einbeziehung generalpräventiver Überlegung überhöht. Das Gericht sprach dem Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 900 Euro zu. Damit sei auch ein Abschreckungseffekt verbunden, weil dies dem Eintritt von 150 zahlenden Gästen an dem besagten Abend entspreche. Bei der generalpräventiven Überlegung wäre zu bedenken, dass an anderen Abenden männliche Personen mit dunkler Hautfarbe Zutritt zur Diskothek der Beklagten gehabt haben und sie daher nicht generell vom Zugang zu dieser Diskothek ausgeschlossen wären.
Wer sich diskriminiert fühlt, kann nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz eine Entschädigung verlangen. Die Überprüfung, ob man Ansprüche hat, übernehmen Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte in der Nähe. Diese findet man unter: www.anwaltauskunft.de.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2013