Schließlich gibt es Kuren, die dem allgemeinen Wohlbefinden dienen und Verschleißerscheinungen vermeiden sollen. Und solche, die medizinisch notwendig sind. Nur letztere werden als „Krankheitsfall“ gewertet. Auch nur dann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall. Dadurch entfällt letztlich auch nicht der Urlaubsanspruch. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht der Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. Arbeitsrechtliche Fragen dieser Art gehören auch zum Rechtsgebiet des Sozialrechts.
Kur auf Langeoog – Erholungsurlaub?
Die Frau arbeitet seit 2002 als Köchin bei der Zentralen Polizeidirektion des Landes Niedersachsen. Im Jahre 2013 ging sie in eine dreiwöchige ambulante Vorsorgekur auf der Insel Langeoog. Ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe.
Mit dem Arbeitgeber konnte sie sich nicht einigen, wie die Abwesenheitszeit zu behandeln ist. Das Land Niedersachsen ist der Meinung, es liege ein Erholungsurlaub vor. Die Frau war der Auffassung, sowohl laut Gesetz als auch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder stehe ihr für den Kuraufenthalt Entgeltfortzahlung zu. Sie wollte feststellen lassen, dass ihr für das Jahr 2013 noch 15 Tage Erholungsurlaub zustünden.
Erholungskur: Kein Krankheitsfall, Urlaubsanspruch entfällt
Die Frau hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat sie keinen Anspruch, weder nach Gesetz noch nach Tarifvertrag. Aus dem Schreiben der Krankenkasse wie aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gehe nicht hervor, dass die Kurmaßnahme medizinisch notwendig gewesen sei. Die Frau konnte nicht nachweisen, dass es darum ging, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Bloße Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, lösten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 27. März 2015 (AZ: 10 Sa 1005/14)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de