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Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch für Kur bei medizi­nischer Notwen­digkeit

(red/dpa). Die Lohnfort­zahlung im Krankheitsfall ist eine entscheidende Absicherung für Arbeit­nehmer und Angestellte. Auch wenn nach sechs Wochen die Kranken­ver­si­cherung die Kosten übernimmt, kommt es auf die Einordnung als Krankheit gegenüber dem Arbeitgeber an. Denn so bleibt auch der Urlaubs­an­spruch bestehen. Es kann also wichtig sein, aus welchem Grund man in Kur ist.

Schließlich gibt es Kuren, die dem allgemeinen Wohlbe­finden dienen und Verschleiß­erschei­nungen vermeiden sollen. Und solche, die medizinisch notwendig sind. Nur letztere werden als „Krankheitsfall“ gewertet. Auch nur dann hat ein Arbeit­nehmer Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung wie im Krankheitsfall. Dadurch entfällt letztlich auch nicht der Urlaubs­an­spruch. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht der Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Nieder­sachsen. Arbeits­rechtliche Fragen dieser Art gehören auch zum Rechts­gebiet des Sozial­rechts. 

Kur auf Langeoog – Erholungs­urlaub?

Die Frau arbeitet seit 2002 als Köchin bei der Zentralen Polizei­di­rektion des Landes Nieder­sachsen. Im Jahre 2013 ging sie in eine dreiwöchige ambulante Vorsorgekur auf der Insel Langeoog. Ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwen­dungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe.

Mit dem Arbeitgeber konnte sie sich nicht einigen, wie die Abwesen­heitszeit zu behandeln ist. Das Land Nieder­sachsen ist der Meinung, es liege ein Erholungs­urlaub vor. Die Frau war der Auffassung, sowohl laut Gesetz als auch nach dem Tarifvertrag für den öffent­lichen Dienst der Länder stehe ihr für den Kurauf­enthalt Entgelt­fort­zahlung zu. Sie wollte feststellen lassen, dass ihr für das Jahr 2013 noch 15 Tage Erholungs­urlaub zustünden.

Erholungskur: Kein Krankheitsfall, Urlaubs­an­spruch entfällt

Die Frau hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landes­ar­beits­ge­richts hat sie keinen Anspruch, weder nach Gesetz noch nach Tarifvertrag. Aus dem Schreiben der Krankenkasse wie aus den vorgelegten ärztlichen Beschei­ni­gungen gehe nicht hervor, dass die  Kurmaßnahme medizinisch notwendig gewesen sei. Die Frau konnte nicht nachweisen, dass es darum ging, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraus­sichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlim­merung zu vermeiden. Bloße Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleiß­erschei­nungen oder der Verbes­serung des Allgemein­be­findens dienten, lösten keinen Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall aus.

Wegen grundsätz­licher Bedeutung der zu entschei­denden Rechts­fragen hat das Gericht die Revision zum Bundes­ar­beits­gericht zugelassen.

Landes­ar­beits­gericht Nieder­sachsen am 27. März 2015 (AZ: 10 Sa 1005/14)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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