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Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall nur sechs Wochen?

(DAV). Eine große Errungen­schaft im Arbeitsrecht ist es, dass Arbeit­nehmer weiterhin ihren Lohn erhalten, wenn sie erkrankt sind. Diese automa­tische Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall ist allerdings auf sechs Wochen beschränkt. Danach zahlt die Kranken­ver­si­cherung ein – meist reduziertes – Krankengeld. Unter Umständen kann die Sechs-Wochen-Frist jedoch auch erneut zu laufen beginnen.

Das ist dann der Fall, wenn der Arbeit­nehmer an einer anderen, neuen Erkrankung leidet. Es darf also keine Krankheit vorliegen, die auf der vorherigen basiert. Auch dürfen die in der neuen Krankschreibung genannten Erkran­kungen nicht schon vorgelegen haben. Dabei muss der Arbeit­nehmer nachweisen, dass es sich tatsächlich um eine Ersterkrankung handelt. Erkran­kungen, die gleich­zeitig auftreten oder sich zeitlich überlappen, lösen den Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch für sechs Wochen nur einmal aus. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auch auf eine Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Köln. 

Erneute Krankschreibung

Der Arbeit­nehmer war seit dem 19. August 2011 krankge­schrieben. Er erhielt sechs Wochen die Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall und vom 1. bis zum 3. Oktober Krankengeld seiner Kranken­ver­si­cherung. Am 4. Oktober legte er eine erneute Krankschreibung bis zum 1. November vor. Der Arzt hatte eine Blutdru­ck­erkrankung und Diabetes diagnos­tiziert und auf dem Attest „Erstbe­schei­nigung“ angekreuzt. Der Arbeitgeber sah nicht ein, dass die Sechs-Wochen-Frist erneut beginnen sollte und bestritt, dass es sich um eine Ersterkrankung handelte. 

Arbeit­nehmer muss Ersterkrankung nachweisen

In der ersten Instanz bekam der Arbeit­nehmer noch Recht. Doch dieses Urteil des Arbeits­ge­richts Köln kassierte das Landear­beits­gericht (LAG) in Köln. Es rügte die Entscheidung mit dem Hinweis, dass der Richter dort nicht geprüft habe, ob tatsächlich erneut eine Ersterkrankung vorgelegen habe. Eben dies hatte ja der Arbeitgeber bestritten. Der Mitarbeiter hatte aber keinerlei Ausfüh­rungen zu den Beschwerden gemacht, die zu der ersten Arbeits­un­fä­higkeit geführt hatten. Allein dass der Arzt „Erstbe­schei­nigung“ angekreuzt hatte, reichte dem LAG jedoch nicht. Es sei grundsätzlich Sache des Arbeit­nehmers, lückenlos nachzu­weisen, dass tatsächlich eine neue Erkrankung vorliege. Es genügte den Richtern auch nicht, dass der Mann in der mündlichen Verhandlung der zweiten Instanz die Diagnosen vorlegte. Dabei sei nämlich deutlich geworden, dass die Krankheiten der so genannten Erstbe­schei­nigung ab dem 4. Oktober bereits auch schon vorher vorgelegen hatten und zu der ursprüng­lichen Erkrankung hinzuge­treten waren.

Ersterkrankung darf nicht schon vorgelegen haben

Mehrere voneinander unabhängige Erkran­kungen, die gleich­zeitig auftreten oder sich zeitlich überlappen, lösen den Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch für sechs Wochen nur einmal aus. Dies habe das Bundes­ar­beits­gericht bereits 1981 entschieden. Damit sei im konkreten Fall der Anspruch nach Ablauf von sechs Wochen am 30. September 2011 ausgelaufen und beginne nicht von neuem für die Zeit bis Ende Oktober.

Landes­ar­beits­gericht Köln am 18. Oktober 2012 (AZ: 7 SA 454/12)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kranken­ver­si­che­rungsrecht

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