Dieses alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist die Voraussetzung, um 14 Monate Elterngeld zu beziehen. Mit der Möglichkeit des längeren Bezugs kann man jedoch nicht einen Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht begründen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Gemeinsames Sorgerecht – Aufenthalt bei der Mutter
Eltern und das Kind leben in einer Situation, wie sie immer häufiger wird: Die Eltern sind nicht mit einander verheiratet und leben getrennt. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht. Hinsichtlich des Umgangs haben sie sich vor Gericht verständigt. Der Vater ist damit einverstanden, dass das Kind bei der Mutter lebt. Die Mutter möchte das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, um 14 Monate Elterngeld zu beziehen.
Keine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für Elterngeldbezug
Die Mutter verlor in zwei Instanzen. Mit dem längeren Elterngeldbezug könne nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht begründet werden. Dieses komme nur dann in Betracht, wenn diesbezüglich die gemeinsame Verantwortung der Eltern gescheitert ist. Die Eltern stritten aber nicht über den Aufenthalt des Kindes, so dass eine Übertragung des alleinigen Rechts auf die Mutter nicht notwendig sei. Der Gesetzgeber verfolge im Übrigen mit der Elterngeldregelung den Zweck, dass sich (meist) der Vater an der Elternzeit beteiligt solle und die Aufgabe nicht allein die Mutter übernehme.
Bei Einigkeit Übertragung der Aufenthaltsbestimmung möglich
Wenn sich beide Elternteile hinsichtlich der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts einig sind, kommt ein längerer Bezug des Elterngelds in Betracht.
Oberlandesgericht Karlsruhe am 14. Februar 2013 (AZ: 2 UF 272/12)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum