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Eltern müssen für Kitaplatz nicht alles in Kauf nehmen

Berlin (DAV). Der Stichtag rückt näher: Ab 1. August 2013 können Eltern einen Betreu­ungsplatz für ihren ein- oder zweijährigen Nachwuchs einklagen. Die Nachfrage ist hoch, das Angebot hingegen für die Kleinsten – gerade in Großstädten – begrenzt. Was also tun, wenn der Wunschplatz in der Kita nebenan schon besetzt ist und sich auch keine Alternativen auftun? Die Deutsche Anwalt­auskunft informiert, wie Eltern vorgehen können, um ihre Kinder unterzu­bringen und welche Kompromisse dabei unausweichlich sind.

Wer ein fixes Datum im Kopf hat, wann er sein Kind in eine Kita geben will, sollte den Antrag auf einen Platz mindestens sechs Monate vorher bei seiner Kommune oder dem Jugendamt einreichen. „In der Regel folgt darauf ein Bescheid, ob ein Platz zur Verfügung gestellt werden kann oder nicht“, sagt Rechts­an­wältin Constanze Würfel, Mitglied des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im DAV. Aber was tun, wenn der Bescheid negativ ist? Die Antwort hängt vom jeweiligen Bundesland ab. In einigen Ländern können Eltern unmittelbar gegen den Bescheid Klage beim Verwal­tungs­gericht erheben. In anderen Ländern müsse zunächst Widerspruch gegen den Bescheid erhoben werden. Die jeweilige Behörde habe dann eine Frist von drei Monaten, um über den Widerspruch zu entscheiden. Wie Eltern verfahren müssen, stehe im Bescheid – neben der Adresse des zuständigen Gerichts. „In jedem Fall müssen die Eltern spätestens einen Monat nach Erhalt des Bescheids reagieren, um ihren Anspruch nicht zu verlieren“, so DAV-Sozial­rechts­an­wältin Würfel.

Allen Eltern mit Zeitnot rät die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht, ein Eilver­fahren zu beantragen. Ohne ein solches Eilver­fahren könnten Eltern frühestens nach einem Jahr mit einer Entscheidung rechnen. Per Eilantrag beschleunige sich das Verfahren hingegen aus der Erfahrung heraus auf vier bis sechs Wochen Bearbei­tungszeit. Einen Anspruch auf das Eilver­fahren haben wahrscheinlich die meisten Eltern auf der Suche nach einem Kitaplatz, führen die DAV-Sozial­rechts­anwälte weiter aus. Es müssten zwei Kriterien erfüllt sein: zum einen muss ein Rechts­an­spruch bestehen und zum anderen muss der Fall dringend sein. „Das erste Kriterium erfüllen alle Eltern ab August 2013“, so Rechts­an­wältin Würfel. Als dringend würden die Gerichte wahrscheinlich alle Fälle einstufen, in denen ein Arbeits­vertrag vorliege, der ein bestimmtes Einstiegsdatum bzw. die Rückkehr nach der Elternzeit in den Job festlege.

Auf die Frage, ob Eltern jede Offerte der Behörden auf einen Kitaplatz annehmen müssten, geben die DAV-Sozial­rechts­anwälte folgenden Tipp: Wenn Eltern ein Angebot von den Behörden bekommen, sollten sie zunächst prüfen, ob der Vorschlag zumutbar ist – hinsichtlich der Entfernung, des Betreu­ungs­schlüssels oder allen anderen Problemen, die aufkommen können. Viel länger als eine halbe Stunde mit den öffent­lichen Verkehrs­mitteln dürfe zum Beispiel der Weg nach geltender Rechtsprechung nicht dauern und auch die Betreu­ungs­gruppe dürfe nicht allzu groß ausfallen.

Keine Rechts­si­cherheit gebe es bislang in Bezug auf Zusatz­kosten oder freiwillige Eltern­arbeit, die einige Kitas einfordern. „Rechts­si­cherheit werden erst all die Verfahren bringen, die bald anstehen. Ich könnte mir vorstellen, dass ein Gericht in einem Gebiet, in dem sehr wenige Kita-Plätze zur Verfügung stehen, die Ermessensfrage großzügiger sehen und den Eltern aus der Platznot heraus mehr zumuten würde“, so Rechts­an­wältin Würfel von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im DAV. Grundsätzlich gelte aber, wenn ein Betreu­ungs­vertrag bereits abgeschlossen sei, dass Eltern nur das erfüllen müssten, was sie unterschrieben haben. „So wie ich das kenne, sind Anforde­rungen wie freiwillige Wochen­end­dienste an die Eltern oft nur mündliche Absprachen und werden in Betreu­ungs­ver­trägen nicht festge­halten“, sagt DAV-Sozial­rechts­an­wältin Würfel, „wenn es ernst wird, kann eine Kita ohne Vertrags­grundlage Zusatz­arbeit deshalb nicht einfordern“. Unbeant­wortet müsse die Frage nach dem Anspruch auf die indivi­duelle Qualität der Kita bleiben. Den Betreu­ungs­schlüssel könnten Eltern bei ihrer Kommune erfragen, alles andere sei für Eltern kaum zu prüfen.

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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