Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Eltern haften für ihre Kinder – auch im Straßen­verkehr

(DAV). Allgemein gilt, dass Kinder im Straßen­verkehr nicht haften müssen. Etwas anders kann allerdings gelten, wenn sie beispielsweise geparkte Autos beschädigen. Letztlich kommt es auf die Einsichts­fä­higkeit der Kinder an.

Auch im Straßen­verkehr können Eltern ihre Aufsichts­pflicht verletzen. Liegt eine solche Aufsichts­pflicht­ver­letzung vor, haften die Eltern für das Verhalten ihrer Kinder. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Kinder über mehrere Stunden unbeauf­sichtigt sind. So hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf einem Autobe­sitzer Schadens­ersatz zugebilligt, dessen geparktes Fahrzeug Kinder beschädigt hatten.

Kind beschädigt geparktes Fahrzeug

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall besuchte der sechseinhalb Jahre alte Junge an den Wochenenden eine Koranschule. Seine Eltern brachten ihn dorthin und holten ihn nach Unterrichts­schluss wieder ab. An einem Tag fand kein Unterricht, sondern eine Mitglie­der­ver­sammlung statt. Während dieser Zeit waren die Kinder unbeauf­sichtigt. Der Junge befand sich mit mehreren Schülern auf dem Schulhof der Koranschule. Er warf – wie auch andere Kinder – Holzstücke über den Zaun auf das Nachbar­grundstück. Dort stand ein Auto, das beschädigt wurde.

Der Vater des Jungen meinte, sein Sohn habe das Fahrzeug nicht sehen können und deshalb nicht gewusst, dass er es beschädige. Außerdem sei nicht klar, dass die Schäden tatsächlich von seinem Sohn stammten. 

Schadens­ersatz auch für das Verhalten von Kindern

Das Gericht billigte dem Pkw-Halter Schadens­ersatz in Höhe von fast 6.000 Euro zu. Es liege eine Aufsichts­pflicht­ver­letzung vor. Zwar bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes. Grundschul­pflichtige Kinder könnten eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Aufsicht gelassen werden. Eine ständige Beobachtung könne nicht verlangt werden. Demnach sei der Vater nicht verpflichtet gewesen, seinen Sohn in ganz kurzen Zeitab­ständen zu kontrol­lieren oder sogar auf Schritt und Tritt zu beaufsichtigen.

Eine Aufsichts­pflicht­ver­letzung liege aber vor, wenn der Sohn über mehrere Stunden unbeauf­sichtigt bleibe. Hierzu führte das Gericht aus: „Bei einer mehrstündigen Verweildauer ohne Aufsicht kann sich ein sechseinhalb jähriges Kind verleiten lassen oder selbst auf den Gedanken kommen, Streiche zu begehen, durch die Dritte geschädigt werden können“. Kinder im Grundschulalter müsse man daher in regelmäßigen Abständen kontrol­lieren und dürfe sie nicht über Stunden unbeauf­sichtigt lassen.

Haftung eines Kindes möglich

Dem Vater nutzte es auch nichts, dass nicht genau nachge­wiesen werden konnte, ob wirklich der Sohn für den Schaden verant­wortlich war. Nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch ist jeder für einen Schaden verant­wortlich, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden tatsächlich verursacht hat. Es reichte also aus, dass auch er Holzstücke über den Zaun geworfen hatte.

Fazit

Nicht immer geht der Geschädigte leer aus, wenn Kinder im Spiel sind, erläutern die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte. Gerade bei Beschä­di­gungen an geparkten Fahrzeugen kann eine Haftung der Eltern bestehen. Im fließenden Verkehr tritt allerdings in der Regel die Mithaftung des Kindes gegenüber der Betriebs­gefahr eines Autos zurück.

Oberlan­des­gericht Düsseldorf am 14. Mai 2014 (AZ: I-19 U 32/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

Zurück