Auch im Straßenverkehr können Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen. Liegt eine solche Aufsichtspflichtverletzung vor, haften die Eltern für das Verhalten ihrer Kinder. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Kinder über mehrere Stunden unbeaufsichtigt sind. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einem Autobesitzer Schadensersatz zugebilligt, dessen geparktes Fahrzeug Kinder beschädigt hatten.
Kind beschädigt geparktes Fahrzeug
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall besuchte der sechseinhalb Jahre alte Junge an den Wochenenden eine Koranschule. Seine Eltern brachten ihn dorthin und holten ihn nach Unterrichtsschluss wieder ab. An einem Tag fand kein Unterricht, sondern eine Mitgliederversammlung statt. Während dieser Zeit waren die Kinder unbeaufsichtigt. Der Junge befand sich mit mehreren Schülern auf dem Schulhof der Koranschule. Er warf – wie auch andere Kinder – Holzstücke über den Zaun auf das Nachbargrundstück. Dort stand ein Auto, das beschädigt wurde.
Der Vater des Jungen meinte, sein Sohn habe das Fahrzeug nicht sehen können und deshalb nicht gewusst, dass er es beschädige. Außerdem sei nicht klar, dass die Schäden tatsächlich von seinem Sohn stammten.
Schadensersatz auch für das Verhalten von Kindern
Das Gericht billigte dem Pkw-Halter Schadensersatz in Höhe von fast 6.000 Euro zu. Es liege eine Aufsichtspflichtverletzung vor. Zwar bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes. Grundschulpflichtige Kinder könnten eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Aufsicht gelassen werden. Eine ständige Beobachtung könne nicht verlangt werden. Demnach sei der Vater nicht verpflichtet gewesen, seinen Sohn in ganz kurzen Zeitabständen zu kontrollieren oder sogar auf Schritt und Tritt zu beaufsichtigen.
Eine Aufsichtspflichtverletzung liege aber vor, wenn der Sohn über mehrere Stunden unbeaufsichtigt bleibe. Hierzu führte das Gericht aus: „Bei einer mehrstündigen Verweildauer ohne Aufsicht kann sich ein sechseinhalb jähriges Kind verleiten lassen oder selbst auf den Gedanken kommen, Streiche zu begehen, durch die Dritte geschädigt werden können“. Kinder im Grundschulalter müsse man daher in regelmäßigen Abständen kontrollieren und dürfe sie nicht über Stunden unbeaufsichtigt lassen.
Haftung eines Kindes möglich
Dem Vater nutzte es auch nichts, dass nicht genau nachgewiesen werden konnte, ob wirklich der Sohn für den Schaden verantwortlich war. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist jeder für einen Schaden verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden tatsächlich verursacht hat. Es reichte also aus, dass auch er Holzstücke über den Zaun geworfen hatte.
Fazit
Nicht immer geht der Geschädigte leer aus, wenn Kinder im Spiel sind, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Gerade bei Beschädigungen an geparkten Fahrzeugen kann eine Haftung der Eltern bestehen. Im fließenden Verkehr tritt allerdings in der Regel die Mithaftung des Kindes gegenüber der Betriebsgefahr eines Autos zurück.
Oberlandesgericht Düsseldorf am 14. Mai 2014 (AZ: I-19 U 32/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum