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Elektro­mo­bi­li­täts­gesetz: Sonder­rechte für Elektroautos

(DAV). Im August 2014 wurden rund 21.500 Elektroautos auf unseren Straßen gezählt. Davon wurden allein in den ersten acht Monaten des Jahres 2014 knapp 8.000 Fahrzeuge neu zugelassen. Prozentual hat sich damit in diesem kurzen Zeitraum der Gesamt­bestand um 59 Prozent erhöht. Doch das ist dem Gesetzgeber noch nicht genug. Er will durch das Elektro­mo­bi­li­täts­gesetz weitere Anreize zur Anschaffung von Elektroautos geben. Geplant sind zahlreiche Sonder­re­ge­lungen.

Elektronisch betriebene Fahrzeuge sollen künftig von Sonder­pri­vi­legien wie reduzierten Parkge­bühren profitieren, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Sonder­re­ge­lungen für Elektro­fahrzeuge

Bisher gab es im deutschen Recht keine Grundlagen dafür, elektrisch betriebenen Fahrzeugen im öffent­lichen Verkehr Sonder­rechte einzuräumen. Das Elektro­mo­bi­li­täts­gesetz – kurz EmoG – regelt nun, dass es möglich ist,

  • für Elektrofahrzeuge besondere Parkplätze an Ladestationen im öffentlichen Raum zu reservieren
  • Parkgebühren für diese Fahrzeuge zu reduzieren oder zu erlassen
  • Elektrofahrzeuge von bestimmten Zufahrtsbeschränkungen auszunehmen, die zum Beispiel aus Gründen des Schutzes vor Lärm und Abgasen angeordnet werden.

Außerdem legt das Gesetz fest, für welche Fahrzeuge und Antriebe diese Sonder­regeln gelten. Die Anforde­rungen an elektrisch betriebene Fahrzeuge, wie reine Batterie­elek­tro­fahrzeuge, von außen aufladbare Hybrid­elek­tro­fahrzeuge oder Brennstoff­zel­len­fahrzeuge, werden genau definiert. 

Besondere Kennzeichen

Um die Sonderegeln für elektrisch betriebene Fahrzeuge umsetzen und kontrol­lieren zu können, müssen diese Fahrzeuge besonders gekenn­zeichnet werden. Wie dies geschehen soll, wird eine gesonderte Verordnung regeln. Diese wird die richtige Kennzeichnung festlegen und den zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit eröffnen, Sonder­rechte für elektrisch betriebene Fahrzeuge auf Grundlage der Straßen­ver­kehrs­ordnung einzuführen. 

Mehr Klimaschutz und weniger Verkehr?

Begründet wird das Vorhaben mit dem Klimaschutz. Unbestritten sind Elektro­fahrzeuge eine schadstoffarme, bei Einsatz von Strom aus erneuerbaren Quellen klimaschonende und insgesamt höchst energie­ef­fi­ziente Alternative zum herkömm­lichen Auto. Der klassische Verbren­nungsmotor kann nur knapp 30 Prozent der erzeugten Energie für den Antrieb des Autos nutzen. Elektro­fahrzeuge kommen auf mehr als etwa 90 Prozent.

Der Gesetzgeber erhofft sich aber auch weniger Verkehr insgesamt. Er setzt darauf, dass Pedelecs und E-Bikes nicht nur als Ersatz für das konven­tionelle Fahrrad genutzt werden, sondern auch für das Auto. So könnte es Kombina­tionen von Indivi­du­al­verkehr und öffent­lichem Personen­nah­verkehr geben, wenn an Bahnhöfen Pedelecs oder elektrisch betriebene Fahrzeuge für "den letzten Kilometer" vermietet würden.

Es bleibt abzuwarten, welche der neuen Möglich­keiten die Bundes­länder auch tatsächlich umsetzen. Nach Ansicht der DAV-Verkehrs­rechts­anwälte dürfte besonders interessant sein, ob die Parkge­bühren für Elektroautos tatsächlich sinken oder lediglich weniger steigen. Auf Geld wurde noch nie verzichtet.

Es bleibt aber noch Zeit: Das Bundes­ka­binett hat das Gesetz am 24. September 2014 verabschiedet. Nach dem Gang durch die Gesetz­ge­bungs­in­stanzen soll es  zum ersten Februar 2015 in Kraft treten. Das dazu nötige Notifi­zie­rungs­ver­fahren (Prüfver­fahren) durch die Europäische Kommission ist angelaufen.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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