So entschied das Amtsgericht Leipzig, dass ein Veranstalter von Fachtagungen einem Rechtsanwalt nicht unaufgefordert Einladungen zu seinen Veranstaltungen mailen dürfe. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Der Veranstalter von Fachtagungen, Konferenzen und Kongressen sandte an einen Rechtsanwalt eine Einladungsmail zum Hessischen Medizinrechtstag, den das Unternehmen veranstaltete. Inhalt war das Patientenrechtsgesetz und weitere medizinrechtlich interessante Themen, wie etwa die Patientenverfügung, Fragen aus dem Vertragsarztrecht sowie das Thema Europarecht und deren Einflüsse auf das Deutsche Medizinrecht.
Empfänger fordert Unterlassungserklärung und Auskunft
Der angeschriebene Rechtsanwalt teilte dem Veranstalter mit, dass dieser jede Werbung zu unterlassen habe. Er widersprach der Nutzung seiner Daten und forderte eine Unterlassungserklärung. Außerdem wollte er Auskunft darüber, welche Daten zu seiner Person bei dem Unternehmen gespeichert seien und an welche Personen oder Stellen diese übermittelt würden.
Der Veranstalter teilte dem Mann umgehend mit, dass er aus dem Verteiler entfernt worden sei. In einem späteren Schreiben informierte er ihn außerdem, dass das Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit unter anderem seit vielen Jahren in den verschiedenen Bundesländern Kongressveranstaltungen organisiere und hierüber Anwälte und Anwältinnen informiere, indem es ihnen das jeweilige Tagungsprogramm zusende. Name und Anschrift des Anwalts habe es aus den veröffentlichten Angaben im Internet entnommen.
Der Veranstalter war der Meinung, dass der Anwalt keinen Unterlassungsanspruch habe, da es sich bei der Einladung zu einem Kongress nicht um eine Werbe-Mail handele. Als Rechtsanwalt müsse er sich regelmäßig fortbilden, deswegen müsse er auch die Zusendung von entsprechenden Fortbildungsmöglichkeiten dulden.
Werbung per Mail ist unzulässige Belästigung
Die Klage des Anwalts war erfolgreich. Werbung per Mail, Telefax oder Anruf sei eine unzulässige Belästigung, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr hinaus in Anspruch nehme und zu einer unzumutbaren Belästigung des privaten oder beruflichen Bereichs führe. Entgegen der Meinung des Veranstalters sei seine Mail als Werbung zu werten. Als Werbung sei jede Äußerung bei Ausübung von Handel, Gewerbe, Handwerk oder freiem Beruf zu verstehen, die das Ziel habe, den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Das Unternehmen beabsichtigte mit der Einladung, den Anwalt für die Teilnahme an der Tagung zu gewinnen und damit, den Absatz zu fördern.
Der Rechtsanwalt habe auch der Zusendung nicht zugestimmt. Es habe zwischen ihm und dem Unternehmen weder einen vorherigen Kontakt noch eine anderweitige ausdrückliche Einwilligung gegeben. Die Richter widersprachen auch der Argumentation des Unternehmens: Aus der Berufspflicht der Fortbildung könne man nicht auf eine „mutmaßliche Einwilligung“ zu Informationen über Fortbildungsveranstaltungen schließen. Jeder Anwalt könne für sich entscheiden, auf welche Weise er sich fortbilde.
Einen weiteren Anspruch auf Auskunft, welche Daten das Unternehmen über den Anwalt gesammelt habe, konnte das Gericht allerdings nicht erkennen. Es habe diesen Anspruch bereits dadurch erfüllt, indem es dem Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass es die Daten aus den veröffentlichten Angaben im Internet entnommen habe. Der Mann habe selbst eingeräumt, dass seine Mailadresse unproblematisch im Internet zugänglich sei.
Amtgericht Leipzig am 18. Juli 2014 (AZ: 107 C 2154/14)
Quelle: www.davit.de