Tipps&Urteile

Einladungsmail zur Fachtagung ist unzulässige Werbung

(DAV). Wer seine berufliche Mailadresse im Internet öffentlich macht, aber keine Werbung erhalten möchte, sollte dies ausdrücklich schreiben. Erhält er trotzdem Werbemails, kann er sich erfolgreich dagegen wehren.

So entschied das Amtsgericht Leipzig, dass ein Veranstalter von Fachta­gungen einem Rechts­anwalt nicht unaufge­fordert Einladungen zu seinen Veranstal­tungen mailen dürfe. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). 

Der Veranstalter von Fachta­gungen, Konferenzen und Kongressen sandte an einen Rechts­anwalt eine Einladungsmail zum Hessischen Medizin­rechtstag, den das Unternehmen veranstaltete. Inhalt war das Patien­ten­rechts­gesetz und weitere medizin­rechtlich interessante Themen, wie etwa die Patien­ten­ver­fügung, Fragen aus dem Vertrags­arztrecht sowie das Thema Europarecht und deren Einflüsse auf das Deutsche Medizinrecht.

Empfänger fordert Unterlas­sungs­er­klärung und Auskunft

Der angeschriebene Rechts­anwalt teilte dem Veranstalter mit, dass dieser jede Werbung zu unterlassen habe. Er widersprach der Nutzung seiner Daten und forderte eine Unterlas­sungs­er­klärung. Außerdem wollte er Auskunft darüber, welche Daten zu seiner Person bei dem Unternehmen gespeichert seien und an welche Personen oder Stellen diese übermittelt würden.

Der Veranstalter teilte dem Mann umgehend mit, dass er aus dem Verteiler entfernt worden sei. In einem späteren Schreiben informierte er ihn außerdem, dass das Unternehmen im Rahmen seiner Geschäfts­tä­tigkeit unter anderem seit vielen Jahren in den verschiedenen Bundes­ländern Kongress­ver­an­stal­tungen organisiere und hierüber Anwälte und Anwältinnen informiere, indem es ihnen das jeweilige Tagungs­programm zusende. Name und Anschrift des Anwalts habe es aus den veröffent­lichten Angaben im Internet entnommen.

Der Veranstalter war der Meinung, dass der Anwalt keinen Unterlas­sungs­an­spruch habe, da es sich bei der Einladung zu einem Kongress nicht um eine Werbe-Mail handele. Als Rechts­anwalt müsse er sich regelmäßig fortbilden, deswegen müsse er auch die Zusendung von entspre­chenden Fortbil­dungs­mög­lich­keiten dulden. 

Werbung per Mail ist unzulässige Belästigung

Die Klage des Anwalts war erfolgreich. Werbung per Mail, Telefax oder Anruf sei eine unzulässige Belästigung, da sie die Aufmerk­samkeit des Betroffenen über Gebühr hinaus in Anspruch nehme und zu einer unzumutbaren Belästigung des privaten oder beruflichen Bereichs führe. Entgegen der Meinung des Veranstalters sei seine Mail als Werbung zu werten. Als Werbung sei jede Äußerung bei Ausübung von Handel, Gewerbe, Handwerk oder freiem Beruf zu verstehen, die das Ziel habe, den Verkauf von Waren oder Dienst­leis­tungen zu fördern. Das Unternehmen beabsichtigte mit der Einladung, den Anwalt für die Teilnahme an der Tagung zu gewinnen und damit, den Absatz zu fördern.

Der Rechts­anwalt habe auch der Zusendung nicht zugestimmt. Es habe zwischen ihm und dem Unternehmen weder einen vorherigen Kontakt noch eine anderweitige ausdrückliche Einwil­ligung gegeben. Die Richter widersprachen auch der Argumen­tation des Unternehmens: Aus der Berufs­pflicht der Fortbildung könne man nicht auf eine „mutmaßliche Einwil­ligung“ zu Informa­tionen über Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen schließen. Jeder Anwalt könne für sich entscheiden, auf welche Weise er sich fortbilde.

Einen weiteren Anspruch auf Auskunft, welche Daten das Unternehmen über den Anwalt gesammelt habe, konnte das Gericht allerdings nicht erkennen. Es habe diesen Anspruch bereits dadurch erfüllt, indem es dem Rechts­anwalt mitgeteilt habe, dass es die Daten aus den veröffent­lichten Angaben im Internet entnommen habe. Der Mann habe selbst eingeräumt, dass seine Mailadresse unproble­matisch im Internet zugänglich sei.

Amtgericht Leipzig am 18. Juli 2014 (AZ: 107 C 2154/14)

Quelle: www.davit.de

Zurück