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Einkommen als Prosti­tuierte wird bei Kindes­un­terhalt berück­sichtigt

Köln/Berlin (DAV). Eltern müssen für ihre Kinder sorgen. Dies gilt auch für die Zeit nach der Trennung oder Scheidung. Bei der Berechnung des Kindes­un­terhalts kommt es auf das Einkommen an. Wer mehr verdient, muss mehr zahlen. Zählt jedes Einkommen dazu?

Grundsätzlich wird jedes legale Einkommen berück­sichtigt, um die Leistungs­fä­higkeit der Eltern festzu­stellen. Nicht berück­sichtigt wird aber das Einkommen aus Schwarz­arbeit. Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass das Einkommen aus einer legalen Tätigkeit als Prosti­tuierte keine Schwarz­arbeit ist und berück­sichtigt werden kann. Die Frau wurde verurteilt, den Mindest­un­terhalt für die Kinder zu zahlen. 

Welches Einkommen zählt für Mindest­un­terhalt der Kinder?

Die Mutter hat fünf minder­jährige Kinder. Der Vater verlangte für die Kinder den Mindest­un­terhalt. Die Mutter arbeitet als Prosti­tuierte.

Das Amtsgericht entschied, dass ihr Einkommen als Prosti­tuierte nicht berück­sichtigt werden dürfe. Es würden dieselben Grundsätze wie bei der Schwarz­arbeit gelten. Der Vater legte gegen die Entscheidung des Amtsge­richts Beschwerde ein. 

Urteil: Einkommen bei Kindes­un­terhalt zu berück­sichtigen

Mit Erfolg. Das Einkommen der Mutter aus ihrer Tätigkeit als Prosti­tuierte sei zu berück­sichtigen. Anderenfalls hätte sie nachweisen müssen, dass sie leistungs­unfähig sei, somit nicht zahlen könne. Dazu habe sie sich aber nicht geäußert.

Das Gericht ging daher davon aus, dass die Mutter ein ausrei­chendes Einkommen hat, um den Mindest­un­terhalt der Kinder von 1.185 Euro zu zahlen. Auch nach Abzug des Selbst­behalts von 1.000 Euro müsse sie dafür ein Nettoein­kommen von knapp 2.200 Euro erzielen. Dies entspreche etwa 3.600 Euro brutto. Bei 20 Arbeitstagen im Monat müsste sie hierfür am Tag 180 Euro brutto verdienen. „Davon geht das Gericht aus“, heißt es lapidar im Urteil. 

Prosti­tution nicht illegal wie Schwarz­arbeit

Entgegen der Auffassung des Amtsge­richts stamme das Einkommen aus einer freiwillig ausgeübten, legalen Prosti­tution. Damit könne es zur Unterhalts­be­rechnung herangezogen werden. Diese Tätigkeit sei nicht mit der verbotenen Schwarz­arbeit gleich­zu­setzen. Anders als bei Schwarz­arbeit handele es sich bei der Prosti­tution um eine Tätigkeit, „die Gegenstand eines sozial­ver­si­che­rungs­pflichtigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses sein kann“.

Also werde das Einkommen bei der Berechnung der Unterhalts­pflicht herangezogen, auch wenn die Tätigkeit jederzeit aufgegeben werden könne. Die Mutter könne nicht gezwungen werden, diese weiter auszuüben. 

Im Zweifel: Anwalt einschalten!

Dieser Fall zeigt, dass der Vater sich erfolgreich gegen eine Entscheidung des Amtsge­richts wehren konnte. Bei der Durchsetzung der Ansprüche hilft eine Famili­en­rechts­an­wältin oder ein -anwalt. Diesen finden Sie hier.

Oberlan­des­gericht Köln am 6. Mai 2013 (AZ: II 12 WF 31/13)

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Unterhaltsrecht

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