Grundsätzlich wird jedes legale Einkommen berücksichtigt, um die Leistungsfähigkeit der Eltern festzustellen. Nicht berücksichtigt wird aber das Einkommen aus Schwarzarbeit. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass das Einkommen aus einer legalen Tätigkeit als Prostituierte keine Schwarzarbeit ist und berücksichtigt werden kann. Die Frau wurde verurteilt, den Mindestunterhalt für die Kinder zu zahlen.
Welches Einkommen zählt für Mindestunterhalt der Kinder?
Die Mutter hat fünf minderjährige Kinder. Der Vater verlangte für die Kinder den Mindestunterhalt. Die Mutter arbeitet als Prostituierte.
Das Amtsgericht entschied, dass ihr Einkommen als Prostituierte nicht berücksichtigt werden dürfe. Es würden dieselben Grundsätze wie bei der Schwarzarbeit gelten. Der Vater legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein.
Urteil: Einkommen bei Kindesunterhalt zu berücksichtigen
Mit Erfolg. Das Einkommen der Mutter aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte sei zu berücksichtigen. Anderenfalls hätte sie nachweisen müssen, dass sie leistungsunfähig sei, somit nicht zahlen könne. Dazu habe sie sich aber nicht geäußert.
Das Gericht ging daher davon aus, dass die Mutter ein ausreichendes Einkommen hat, um den Mindestunterhalt der Kinder von 1.185 Euro zu zahlen. Auch nach Abzug des Selbstbehalts von 1.000 Euro müsse sie dafür ein Nettoeinkommen von knapp 2.200 Euro erzielen. Dies entspreche etwa 3.600 Euro brutto. Bei 20 Arbeitstagen im Monat müsste sie hierfür am Tag 180 Euro brutto verdienen. „Davon geht das Gericht aus“, heißt es lapidar im Urteil.
Prostitution nicht illegal wie Schwarzarbeit
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stamme das Einkommen aus einer freiwillig ausgeübten, legalen Prostitution. Damit könne es zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden. Diese Tätigkeit sei nicht mit der verbotenen Schwarzarbeit gleichzusetzen. Anders als bei Schwarzarbeit handele es sich bei der Prostitution um eine Tätigkeit, „die Gegenstand eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sein kann“.
Also werde das Einkommen bei der Berechnung der Unterhaltspflicht herangezogen, auch wenn die Tätigkeit jederzeit aufgegeben werden könne. Die Mutter könne nicht gezwungen werden, diese weiter auszuüben.
Im Zweifel: Anwalt einschalten!
Dieser Fall zeigt, dass der Vater sich erfolgreich gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts wehren konnte. Bei der Durchsetzung der Ansprüche hilft eine Familienrechtsanwältin oder ein -anwalt. Diesen finden Sie hier.
Oberlandesgericht Köln am 6. Mai 2013 (AZ: II 12 WF 31/13)
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.11.2014