Deutsch-amerikanische Partnerschaft
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall lebten eine Deutsche und ihre amerikanische Lebensgefährtin in den USA. 2008 adoptierten sie ein im selben Jahr geborenes Kind. Zu der Zeit waren sie nicht verheiratet oder in einer rechtlich abgesicherten Lebensgemeinschaft miteinander verbunden. Die Adoptionsentscheidung sprach ein amerikanisches District Court’. Die deutsche Staatsangehörige beantragte daraufhin die Anerkennung der US-amerikanischen Adoptionsentscheidung in Deutschland.
Deutsches Gericht erkennt amerikanische Entscheidung an
Das Amtsgericht Schleswig lehnte in erster Instanz die Anerkennung der Adoption in Deutschland ab: Die Adoption des Kindes könne Grundvorstellungen des deutschen Rechts widersprechen. Nach deutschem Recht sei die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes für eingetragene Lebenspartner ausgeschlossen. Die beiden Frauen legten Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Während des Beschwerdeverfahrens heirateten sie im November 2013 in Kalifornien.
In der zweiten Instanz hatten sie Erfolg. Das Gericht erkannte die US-amerikanische Adoptionsentscheidung an. Es könne diese Anerkennung nicht deswegen verweigern, weil ein gleichgeschlechtliches Paar in Deutschland trotz Eintragung als registrierte Partnerschaft kein Kind gemeinsam adoptieren könne. In Deutschland öffneten sich die Adoptionsmöglichkeiten für gleichgeschlechtliche Paare immer weiter. Vor diesem Hintergrund könnten die Richter nicht davon ausgehen, dass die Adoptionsentscheidung des amerikanischen Gerichts noch in eklatantem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts stünde.
Quelle: www.dav-familienrecht.de
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht am 27. Januar 2014 (AZ: 12 UF 14/13)
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