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Einführung von ChatGPT - Muss der Betriebsrat zustimmen?

(DAV). Der Einsatz von ChatGPT und vergleichbaren Programmen der Künstlichen Intelligenz (KI) nimmt in deutschen Unternehmen stetig zu. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit der Betriebsrat bei der Entscheidung über die Einführung solcher Techno­logien beteiligt werden muss. Eine aktuelle Entscheidung des Arbeits­ge­richts Hamburg bietet hierzu wegweisende Klarstel­lungen.

Der Betriebsrat muss der Nutzung von ChatGPT durch Arbeit­nehmer nicht zustimmen, wenn hierfür keine betrieb­lichen Accounts zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeits­ge­richts Hamburg vom 16. Januar 2024 (AZ: 24 BVGa 1/24).

Arbeitgeber erlaubt Einsatz von KI

Ein weltweit tätiger Medizin­tech­nik­her­steller plante die Einführung von ChatGPT zur Unterstützung seiner Mitarbeiter. Die Nutzung sollte ohne Firmen­account erfolgen, die Mitarbeiter sollten sich eigenständig registrieren und die Software über private Accounts nutzen.

Der Konzern­be­triebsrat beantragte eine einstweilige Verfügung gegen diese Praxis und argumen­tierte, dass verschiedene Mitbestim­mungs­rechte verletzt würden, insbesondere in Bezug auf das Ordnungs­ver­halten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), den Datenschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und den Gesund­heits­schutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Mitbestim­mungs­rechte des Betriebsrats nicht verletzt

Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht und wies den Antrag des Konzern­be­triebsrats zurück. Es stellte fest, dass die Nutzung von ChatGPT über private Accounts der Mitarbeiter zum mitbestim­mungs­freien Arbeits­ver­halten gehört.

- Arbeits­ver­halten des Arbeit­gebers: Die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT sind dem mitbestim­mungs­freien Arbeits­ver­halten des Arbeit­gebers zuzuordnen. Es handelt sich lediglich um die Bereit­stellung eines neuen Arbeits­mittels.

- Keine technische Überwachung: Die Nutzung von ChatGPT erfolgt nicht auf den Arbeits­platz­rechnern, sondern über den Webbrowser. Der Betriebsrat hat bereits in einer Konzern­be­triebs­ver­ein­barung Regelungen zur Nutzung von Browsern getroffen. Kein Mitbestim­mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

- Keine psychische Belastung: Der Betriebsrat hat nicht hinreichend dargelegt, dass durch die Nutzung von ChatGPT konkrete psychische Belastungen für die Beschäf­tigten entstehen.

- Kein Informa­ti­onsrecht: § 90 BetrVG gewährt dem Betriebsrat nur Informations- und Beratungs­rechte, aber kein Mitbestim­mungsrecht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des Arbeits­ge­richts Hamburg schafft Klarheit für den betrieb­lichen Einsatz von KI-Tools wie ChatGPT. Arbeitgeber können solche nur einsetzen, ohne den Betriebsrat beteiligen zu müssen, wenn sie selbst keinen Zugriff auf die verarbeiteten Daten der Mitarbeiter haben. Ein Mitbestim­mungsrecht könnte allerdings entstehen, sobald Firmen­ac­counts oder eigene interne KI-Tools zur Verfügung gestellt werden, da der Arbeitgeber dann möglicherweise Zugriff auf die Nutzungsdaten der Beschäf­tigten hat. Dies ist rechtlich umstritten und bedarf einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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