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Eine Dose Bier – Kaskover­si­cherung darf Leistung kürzen

(DAV). Verursacht ein Autofahrer mit 0,55 Promille Blutalkohol einen Verkehrs­unfall, bleibt er unter Umständen auf einem Viertel seines Schadens sitzen. Darauf weisen die Verkehrs­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hin.

Ein Autofahrer kam ohne äußere Einwirkung von der Fahrbahn ab und geriet in einen Grünstreifen. Dort kollidierte der Wagen mit einem Verkehrs­zeichen und fuhr sodann auf die Fahrbahn zurück, wo er eine halbe Drehung vollzog. Die Blutal­ko­hol­kon­zen­tration des Mannes lag bei 0,55 Promille. Seine Kaskover­si­cherung kürzte daher die Entschä­di­gungs­zahlung um 25 Prozent. Die Klage des Autofahrers blieb ohne Erfolg.

Viel Stress und ein bisschen Alkohol

Vor Gericht erklärte der Fahrer, er habe zur Zeit des Unfalls viel Stress gehabt. Kurz zuvor hätten er und seine Freundin sich getrennt. Er habe deshalb die gemeinsame Wohnung verlassen und die neue Wohnung renovieren müssen. Außerdem habe er seiner Mutter bei deren Wohnungs­auf­lösung geholfen. Am Abend des Unfalltages habe er Durst gehabt und das einzige Bier im Kühlschrank seiner Mutter – eine Dose mit 0,5 Liter Starkbier – getrunken und sodann die Fahrt angetreten. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass ihm während der Fahrt kurz die Augen zugefallen seien.

Kürzung um 25 Prozent

Trotzdem: Die Versicherung sei berechtigt, bei grob fahrlässiger Herbei­führung des Versiche­rungsfalls infolge von Alkohol­konsum ihre Leistung zu kürzen, so das Oberlan­des­gericht Düsseldorf. Das Gericht könne lediglich eine Prüfung des Einzelfalls durchführen, um festzu­stellen, ob die Höhe der Kürzung angemessen sei. Dabei richte sich diese nach der Schwere der Schuld. Im vorlie­genden Fall sei eine Kürzung um 25 Prozent angemessen – dies vor allem, weil der Fahrer die Umstände gekannt habe, die der Grund für diese grobe Fahrläs­sigkeit gewesen seien. 

Oberlan­des­gericht Düsseldorf am 23. Dezember 2010 (AZ: I-4 U 101/10)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

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