Ein Autofahrer kam ohne äußere Einwirkung von der Fahrbahn ab und geriet in einen Grünstreifen. Dort kollidierte der Wagen mit einem Verkehrszeichen und fuhr sodann auf die Fahrbahn zurück, wo er eine halbe Drehung vollzog. Die Blutalkoholkonzentration des Mannes lag bei 0,55 Promille. Seine Kaskoversicherung kürzte daher die Entschädigungszahlung um 25 Prozent. Die Klage des Autofahrers blieb ohne Erfolg.
Viel Stress und ein bisschen Alkohol
Vor Gericht erklärte der Fahrer, er habe zur Zeit des Unfalls viel Stress gehabt. Kurz zuvor hätten er und seine Freundin sich getrennt. Er habe deshalb die gemeinsame Wohnung verlassen und die neue Wohnung renovieren müssen. Außerdem habe er seiner Mutter bei deren Wohnungsauflösung geholfen. Am Abend des Unfalltages habe er Durst gehabt und das einzige Bier im Kühlschrank seiner Mutter – eine Dose mit 0,5 Liter Starkbier – getrunken und sodann die Fahrt angetreten. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass ihm während der Fahrt kurz die Augen zugefallen seien.
Kürzung um 25 Prozent
Trotzdem: Die Versicherung sei berechtigt, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge von Alkoholkonsum ihre Leistung zu kürzen, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Gericht könne lediglich eine Prüfung des Einzelfalls durchführen, um festzustellen, ob die Höhe der Kürzung angemessen sei. Dabei richte sich diese nach der Schwere der Schuld. Im vorliegenden Fall sei eine Kürzung um 25 Prozent angemessen – dies vor allem, weil der Fahrer die Umstände gekannt habe, die der Grund für diese grobe Fahrlässigkeit gewesen seien.
Oberlandesgericht Düsseldorf am 23. Dezember 2010 (AZ: I-4 U 101/10)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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