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eBay: Widerrufs­be­lehrung bei Kauf

Hamm/Berlin (DAV). Bei Käufen über eBay gilt grundsätzlich eine Widerrufsfrist von einem Monat. Der Verkäufer kann diese Frist auf 14 Tage verkürzen, wenn er unverzüglich nach Vertrags­schluss an den Käufer eine Widerrufs­be­lehrung schickt. Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied am 10. Januar 2012 (AZ: I -4 U 145/11), dass es ausreicht, die Belehrung nicht direkt nach Vertrags­schluss, sondern erst unmittelbar nach Ende der Auktion zu übersenden.

In dem von der Deutschen Anwalt­auskunft mitgeteilten Fall stritten sich zwei Versand­händler, die Schmuck unter anderem auf der Internet­plattform eBay anbieten. Ein von dem einen Händler beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31. Januar 2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen vom anderen Händler angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02. Februar 2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte der Händler dem Testkäufer per Email eine „Widerrufs- und Rückga­be­be­lehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah der Käufer einen Wettbe­werbs­verstoß und machte – ohne Erfolg – Unterlas­sungs­an­sprüche geltend.

Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufs­be­lehrung sei rechtzeitig, so das Gericht. Die Belehrung sei „unverzüglich nach Vertrags­schluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchst­gebots zustande gekommen sei. Dies sei tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertrags­schluss bis zur Übermittlung der Belehrung. Doch dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolg­reichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertrags­partners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Auktionsende zu warten, um den letztend­lichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Käufer werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag nicht fortbestehe, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgebe.

„Etwas anderes könnte bei sogenannten Sofort-Käufen über eBay der Fall sein“, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft, dem Anwalts­such­dienst des Deutschen Anwalt­vereins. Hier komme der Vertrag unmittelbar zustande, und der Verkäufer erhalte sofort Kenntnis über den Käufer.

Rechts­gebiete
IT-Recht

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