Eine Warenhandelsgesellschaft importiert und verkauft unterschiedliche Waren, unter anderem Haushaltsgegenstände. Von dem Betreiber einer so genannten Postenbörse forderte sie, die Werbung für angebotene Artikel mit durchgestrichenen, nicht näher erläuterten „Statt“-Preisen zu unterlassen.
Irreführende Werbung verboten
Die beanstandete Werbung sei irreführend, entschieden die Richter. Selbst ein informierter und verständiger Verbraucher könne sie missverstehen. Die Werbung könne einerseits den Eindruck vermitteln, es handele sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen früher von der Postenbörse selbst geforderten Preis. So sei diese Werbung in diesem Fall auch gemeint gewesen. Andererseits könne man aber auch annehmen, bei dem durchgestrichenen Preis handele es sich um einen vom regulären Einzelhandel üblicherweise geforderten Preis. Denn so genannte Postenbörsen böten nach allgemeiner Meinung als Wiederverkäufer nur Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter und Auslaufmodelle an, und zwar zu deutlich niedrigeren Preisen.
Sei aber eine Werbung mehrdeutig, müsse jede einzelne Angabe wahr sein. Bleibt dies unklar, sei die Werbung irreführend und somit verboten. Dies sei hier der Fall.
Oberlandesgericht Hamm am 24. Januar 2013 (AZ: 4 U 186/12)
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