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Durchge­strichene Preise müssen eindeutig sein

(DAV). Werbung mit durchge­stri­chenen „Statt“-Preisen ziehen Kunden auf Schnäpp­chensuche an. Doch aufgepasst: Die Preise müssen eindeutig sein und aus dem Preisschild muss deutlich erkennbar sein, um welchen Vergleichspreis es sich handelt. Darauf hat das Oberlan­des­gericht Hamm hingewiesen.

Eine Warenhan­dels­ge­sell­schaft importiert und verkauft unterschiedliche Waren, unter anderem Haushalts­ge­gen­stände. Von dem Betreiber einer so genannten Postenbörse forderte sie, die Werbung für angebotene Artikel mit durchge­stri­chenen, nicht näher erläuterten „Statt“-Preisen zu unterlassen.

Irreführende Werbung verboten

Die beanstandete Werbung sei irreführend, entschieden die Richter. Selbst ein informierter und verständiger Verbraucher könne sie missver­stehen. Die Werbung könne einerseits den Eindruck vermitteln, es handele sich bei dem durchge­stri­chenen Preis um einen früher von der Postenbörse selbst geforderten Preis. So sei diese Werbung in diesem Fall auch gemeint gewesen. Andererseits könne man aber auch annehmen, bei dem durchge­stri­chenen Preis handele es sich um einen vom regulären Einzel­handel üblicherweise geforderten Preis. Denn so genannte Posten­börsen böten nach allgemeiner Meinung als Wieder­ver­käufer nur Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter und Auslauf­modelle an, und zwar zu deutlich niedrigeren Preisen.

Sei aber eine Werbung mehrdeutig, müsse jede einzelne Angabe wahr sein. Bleibt dies unklar, sei die Werbung irreführend und somit verboten. Dies sei hier der Fall.

Oberlan­des­gericht Hamm am 24. Januar 2013 (AZ: 4 U 186/12)

Rechts­gebiete
Wettbe­werbsrecht

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