In dem Fall hatte ein freiberuflicher Tierarzt unter anderem einen Ferrari geleast, für den er ein Fahrtenbuch führte. Danach nutzte er den Sportwagen in drei Jahren insgesamt an 20 Tagen für betrieblich veranlasste Fahrten. Die Kosten für diese Fahrten machte er beim Finanzamt geltend. Allerdings wollte das Finanzamt die über 14 Euro pro gefahrenen Kilometer nicht anerkennen. Die Behörde und später das Finanzgericht hielten Betriebskosten in Höhe von 1 beziehungsweise 2 Euro pro gefahrenen Kilometer für angemessen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Sicht. Für betriebliche Repräsentationszwecke könne zwar ein sehr teures Auto angeschafft werden. Ob dies angemessen ist, müsse aber in jedem Einzelfall geprüft werden. Entscheidend dabei sei die Frage, ob ein gewissenhaft handelnder Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Ferrari seien die geltend gemachten Kosten in diesem Fall unangemessen, so die Richter.
Bundesfinanzhof am 29. April 2014 (Az.: VIII R 20/12)