Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Die Videokamera war Zeuge

(dpa/red). Wer seinen Arbeitgeber bestiehlt, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Besonders hoch ist die Wahrschein­lichkeit dann, wenn die betriebs­eigene Videoüber­wachung den Dieb auf frischer Tat ertappt hat.

Die Zigaretten im Eimer

Einen solchen Fall musste jetzt das Landes­ar­beits­gericht Hamm entscheiden.

Dem Assistenten der Geschäfts­leitung in einem Einkaufs- und Geträn­kemarkt wurde fristlos gekündigt. Seine Arbeit­geberin warf ihm vor, Zigaretten gestohlen und die Videoüber­wachung manipuliert zu haben. Der Mitarbeiter habe beim Wechseln einer Neonröhre den Blickwinkel der Videokamera verändert, die auf den Kassen­bereich gerichtet war. Außerdem habe er einen Karton auf den Kassen­bereich gestellt, um die Sicht der Kamera weiter zu beschränken. Anschließend habe er einen Eimer hinter die Kasse gestellt. Diesen habe er mit Zigaret­ten­stangen gefüllt, die er aus dem verschließbaren Aufbewah­rungs­con­tainer entnommen habe. Den Eimer habe er dann mit Papiermüll und einer Einkaufstüte abgedeckt. Einige Minuten später habe er den Eimer in den hinteren Bereich des Geträn­ke­marktes gebracht und die Zigaretten einer weiteren Person übergeben. Nachdem die Arbeit­geberin am nächsten Tag die Videoauf­nahmen gesichtet hatte, erstattete sie Anzeige und sprach die fristlose Kündigung aus.

Bilder sagen mehr als 1.000 Worte

Gegen die Kündigung klagte der Mann. Er bestritt die Vorwürfe: Er habe die Zigaretten nicht in den Eimer gelegt, sondern in ein Ablagefach unter dem Ladentisch. Die Kamera habe er bei Austausch der Neonröhre nur zufällig berührt. Auch nach seinem Ausscheiden sei es zu weiteren Unregel­mä­ßig­keiten im Zigaret­ten­bestand gekommen.



Schon das Arbeits­gericht Detmold hatte seine Klage abgewiesen, nachdem die Richter das Videoma­terial in Augenschein genommen hatten. Den Aufnahmen sei zu entnehmen, dass das Geschehen sich so zugetragen habe, wie die Arbeit­geberin es dargestellt habe. Der Entscheidung schloss sich das Landes­ar­beits­gericht an.

Landes­ar­beits­gericht Hamm am 27. März 2014 (AZ: 16 Sa 1629/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Straf- und Strafver­fah­rensrecht

Zurück