So jedenfalls entschied das Amtsgericht Hannover, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Umzug in ein anderes Zimmer
Ein achtzigjähriger Patient hatte sich wegen einer schweren Lungenentzündung in stationäre Behandlung begeben. Wegen einer ansteckenden Krankheit seines Zimmernachbarn wurde er in ein anderes Zimmer verlegt. Noch am selben Tag bemerkte sein Sohn, dass der Zahnersatz des Vaters fehlte.
Der Mann klagte auf Schadensersatz für den neuen Zahnersatz, Reisekosten für drei Zahnarztbesuche und Kosten für die Fahrt zu seinem Rechtanwalt. Außerdem verlangte er Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro für die Zeit von drei Monaten bis zur Anfertigung eines neuen Gebisses. Er habe seinen Zahnersatz in eine Ablage am Waschbecken gelegt, erklärte der Mann. Die Klinik habe bei dem Umzug ihm gegenüber eine Obhutspflicht gehabt. Diese bestritt jedoch, dass die Prothese überhaupt in der Ablage gelegen habe.
Obhutspflichten der Klinik haben ihre Grenzen
Die Klage des Mannes blieb ohne Erfolg. Zum einen sei bereits nicht sicher festzustellen, dass sich die Prothese in der Ablage befunden habe. Der Kläger sei hierfür den Beweis schuldig geblieben. Zum anderen ließe sich dann aber auch nicht feststellen, wie die Zahnprothese möglicherweise verschwunden sei. Der damalige Patient sei gesundheitlich in der Lage gewesen, sich um seinen Zahnersatz zu kümmern. Es habe also keine besondere Obhutspflicht der Klinik bestanden. Die Verpflichtung, auf besondere Hilfsmittel zu achten, bestehe für sie nur in Notsituationen, etwa bei Operationen. Weitergehende Obhutspflichten würden auch die Fürsorgepflichten eines Krankenhauses überspannen.
Amtsgericht Hannover am 18. März 2014 (AZ: Az: 556 C 11841/13)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.05.2014