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Die verschwundenen Zähne

(dpa/red). Auch im Krankenhaus muss man ein Auge auf sein Hab und Gut haben. Kommt etwa der Zahnersatz abhanden, haftet die Klinik nicht.

So jedenfalls entschied das Amtsgericht Hannover, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet.

Umzug in ein anderes Zimmer

Ein achtzig­jähriger Patient hatte sich wegen einer schweren Lungen­ent­zündung in stationäre Behandlung begeben. Wegen einer ansteckenden Krankheit seines Zimmer­nachbarn wurde er in ein anderes Zimmer verlegt. Noch am selben Tag bemerkte sein Sohn, dass der Zahnersatz des Vaters fehlte.

Der Mann klagte auf Schadens­ersatz für den neuen Zahnersatz, Reisekosten für drei Zahnarzt­besuche und Kosten für die Fahrt zu seinem Rechtanwalt. Außerdem verlangte er Schmer­zensgeld in Höhe von 400 Euro für die Zeit von drei Monaten bis zur Anfertigung eines neuen Gebisses. Er habe seinen Zahnersatz in eine Ablage am Waschbecken gelegt, erklärte der Mann. Die Klinik habe bei dem Umzug ihm gegenüber eine Obhuts­pflicht gehabt. Diese bestritt jedoch, dass die Prothese überhaupt in der Ablage gelegen habe.

Obhuts­pflichten der Klinik haben ihre Grenzen

Die Klage des Mannes blieb ohne Erfolg. Zum einen sei bereits nicht sicher festzu­stellen, dass sich die Prothese in der Ablage befunden habe. Der Kläger sei hierfür den Beweis schuldig geblieben. Zum anderen ließe sich dann aber auch nicht feststellen, wie die Zahnprothese möglicherweise verschwunden sei. Der damalige Patient sei gesund­heitlich in der Lage gewesen, sich um seinen Zahnersatz zu kümmern. Es habe also keine besondere Obhuts­pflicht der Klinik bestanden. Die Verpflichtung, auf besondere Hilfsmittel zu achten, bestehe für sie nur in Notsitua­tionen, etwa bei Operationen. Weiter­gehende Obhuts­pflichten würden auch die Fürsor­ge­pflichten eines Kranken­hauses überspannen.

Amtsgericht Hannover am 18. März 2014 (AZ: Az: 556 C 11841/13)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht Versiche­rungsrecht

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