Kündigung im Hausbriefkasten eingeworfen?
Die Frau arbeitete als Zimmermädchen. Vom 29. April bis 26. Mai 2013 war sie erkrankt und arbeitsunfähig. Als sie an ihren Arbeitsplatz zurückkehrte, teilte ihr Arbeitgeber ihr mit, dass sie bereits am 29. April eine fristgerechte Kündigung zum 31. Mai 2013 erhalten habe. Das bestritt die Mitarbeiterin jedoch: Sie habe keine Kündigung erhalten. Vor Gericht wollte sie feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt und unverändert fortbesteht.
Nach Aussage des Arbeitgebers hatte eine Mitarbeiterin das Kündigungsschreiben aufgesetzt und vom Geschäftsführer unterschreiben lassen. Sodann hatte sie das Kündigungsschreiben selbst in den Umschlag gesteckt, nach Arbeitsschluss am 29. April gegen 17.00 Uhr zur Hausadresse der Frau gebracht und dort in deren Briefkasten eingeworfen.
Beweislast hat der Arbeitgeber
Das Arbeitsverhältnis bestehe weiter, entschieden die Richter. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses müsse schriftlich zu erfolgen. Werde sie dem abwesenden Arbeitnehmer zugestellt, werde sie in dem Moment wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehe. Der Arbeitgeber müsse beweisen, dass die Kündigung den Mitarbeiter wirklich erreicht habe. Denn wenn ein gewöhnlicher Brief der Post zur Beförderung übergeben werde, so bedeute das noch nicht, dass er auch tatsächlich zugegangen sei. Sei die Zustellung gescheitert, müsse der Kündigende beweisen, dass die gescheiterte Übermittlung auf ein Verhalten des Adressaten zurückzuführen sei. Dies wiederum setze den Nachweis voraus, dass der Adressat von einer unmittelbar bevorstehenden Kündigung Kenntnis gehabt habe.
Es lasse sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, ob die zuständige Mitarbeiterin das Kündigungsschreiben tatsächlich in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen habe. Der Arbeitgeber habe demzufolge nicht beweisen können, dass die Kündigung die Mitarbeiterin wirklich erreicht habe.
Der Arbeitgeber hatte argumentiert, wenn der Brief in einen anderen Briefkasten gelangt sei, hätte ein anderer Mitbewohner ihn finden müssen. Es hätte nahegelegen, dass der irrtümliche Adressat das Schreiben an sich genommen, ihn in richtigen Briefkasten eingeworfen oder der Empfängerin auf andere Weise ausgehändigt hätte. Diese Überlegungen waren in den Augen der Richter jedoch lediglich Mutmaßungen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17. Februar 2014 (AZ: 3 Sa 426/13)
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