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Die verschwundene Kündigung

(red/dpa). Erreicht eine Kündigung ihren Adressaten nicht, so hat das in der Regel erhebliche Folgen. Behauptet ein Mitarbeiter, die Kündigung seines Arbeit­gebers nicht erhalten zu haben, liegt es beim Arbeitgeber, das Gegenteil zu beweisen.

Kündigung im Hausbrief­kasten eingeworfen?

Die Frau arbeitete als Zimmer­mädchen. Vom 29. April bis 26. Mai 2013 war sie erkrankt und arbeits­unfähig. Als sie an ihren Arbeitsplatz zurück­kehrte, teilte ihr Arbeitgeber ihr mit, dass sie bereits am 29. April eine fristge­rechte Kündigung zum 31. Mai 2013 erhalten habe. Das bestritt die Mitarbeiterin jedoch: Sie habe keine Kündigung erhalten. Vor Gericht wollte sie feststellen lassen, dass das Arbeits­ver­hältnis ungekündigt und unverändert fortbesteht.

Nach Aussage des Arbeit­gebers hatte eine Mitarbeiterin das Kündigungs­schreiben aufgesetzt und vom Geschäfts­führer unterschreiben lassen. Sodann hatte sie das Kündigungs­schreiben selbst in den Umschlag gesteckt, nach Arbeits­schluss am 29. April gegen 17.00 Uhr zur Hausadresse der Frau gebracht und dort in deren Briefkasten eingeworfen.

Beweislast hat der Arbeitgeber

Das Arbeits­ver­hältnis bestehe weiter, entschieden die Richter. Die Kündigung eines Arbeits­ver­hält­nisses müsse schriftlich zu erfolgen. Werde sie dem abwesenden Arbeit­nehmer zugestellt, werde sie in dem Moment wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehe. Der Arbeitgeber müsse beweisen, dass die Kündigung den Mitarbeiter wirklich erreicht habe. Denn wenn ein gewöhn­licher Brief der Post zur Beförderung übergeben werde, so bedeute das noch nicht, dass er auch tatsächlich zugegangen sei. Sei die Zustellung gescheitert, müsse der Kündigende beweisen, dass die gescheiterte Übermittlung auf ein Verhalten des Adressaten zurück­zu­führen sei. Dies wiederum setze den Nachweis voraus, dass der Adressat von einer unmittelbar bevorste­henden Kündigung Kenntnis gehabt habe.

Es lasse sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, ob die zuständige Mitarbeiterin das Kündigungs­schreiben tatsächlich in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen habe. Der Arbeitgeber habe demzufolge nicht beweisen können, dass die Kündigung die Mitarbeiterin wirklich erreicht habe.

Der Arbeitgeber hatte argumentiert, wenn der Brief in einen anderen Briefkasten gelangt sei, hätte ein anderer Mitbewohner ihn finden müssen. Es hätte nahegelegen, dass der irrtümliche Adressat das Schreiben an sich genommen, ihn in richtigen Briefkasten eingeworfen oder der Empfängerin auf andere Weise ausgehändigt hätte. Diese Überle­gungen waren in den Augen der Richter jedoch lediglich Mutmaßungen.

Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz am 17. Februar 2014 (AZ: 3 Sa 426/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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