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Die unerwünschte Wand

(DAV). Ist das Einfami­li­enhaus nicht selbst gebaut, sondern gemietet, können Mieter den Wunsch nach baulichen Verände­rungen haben: Die eine Wand ist zu viel, der Wunsch nach einem Kaminofen groß. Aber Vorsicht: In gemieteten Räumen kann man nicht schalten und walten, wie man will. Es sei denn, der Vermieter hat es genehmigt oder geduldet.

Man darf es nicht unterschätzen: Greift ein Mieter erheblich in die Bausubstanz ein, darf der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Dies betrifft beispielsweise den Abbruch einer nichttra­genden Wand. Duldet der Vermieter hingegen diesen Umbau vier Jahre lang, darf er dann nicht verlangen, die Maßnahme sofort rückgängig zu machen. Auch darf er den Mietern nicht kündigen. Dies entschied das Landgericht Lüneburg.

Der Umbau nach dem Einzug

Nachdem die Mieter 2006 in ein Einfami­li­enhaus eingezogen waren, entfernten sie im Erdgeschoss eine nichttragende Wand. Das sollte Platz für einen Kaminofen schaffen. Sie erneuerten dabei auch den Fußboden, wofür der Vermieter die Kosten übernahm. Nach Fertig­stellung besichtigte er den Umbau. Anfang 2011 verlangte er von den Mietern den sofortigen Rückbau. Nach zwei weiteren erfolglosen Auffor­de­rungen kündigte der Vermieter fristlos. Er meinte, die Mieter hätten – wie im Mietvertrag festgelegt – zuvor seine schriftliche Genehmigung einholen müssen. Das Amtsgericht verurteilte die Mieter zum Rückbau, wies die Kündigung aber zurück. Beide Parteien legten Berufung ein.

Erfolg für die Mieter

Nach Ansicht des Landge­richts könne der Vermieter weder fristlos kündigen noch den sofortigen Rückbau verlangen. Er habe bereits 2006 vom Abriss der Wand erfahren und diesen Zustand über vier Jahre geduldet. Seine Forderungen würden gegen Treu und Glauben verstoßen. Daher könne er den Rückbau erst nach Auszug der Mieter verlangen.

Landgericht Lüneburg am 14. November 2012 (AZ: 6 S 80/12)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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