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Tipps&Urteile

Die uneinige Erbenge­mein­schaft

(DAV). In einer Erbenge­mein­schaft kann man nicht tun, was man will. Die Erben müssen sich über ihr Gemein­schaftserbe verständigen und einig sein. Dies betrifft auch den Fall, dass einzelne Erben ein Grundstück ohne die Zustimmung der anderen versteigern wollen.

Dies ist nur dann möglich, wenn diese Verstei­gerung der Erbaus­ein­an­der­setzung, also der Aufteilung der Erbes, dient. Ansonsten können die anderen Erben den Verkauf verhindern, teilt die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit und verweist auf eine Entscheidung des Kammer­ge­richts Berlin.

Geld statt Grundstück

Der 2005 verstorbene Mann vererbte einen Teil seines Nachlasses einer Erbenge­mein­schaft, die aus mehreren Nachkommen des Verstorbenen bestand. Mitglieder der Erbenge­mein­schaft wollten ein Grundstück aus dem Erbe versteigern. Sie begründeten dies unter anderem damit, dass die Erlöse aus dem Grundstück in keinem Verhältnis zu dessen Wert stünden. Das Geld sollte auf ein gemeinsames Konto der Erben fließen. Der Erblasser hatte jedoch die Ausein­an­der­setzung der Erbenge­mein­schaft für die ersten zehn Jahre nach seinem Tod ausgeschlossen. Andere Mitglieder der Erbenge­mein­schaft klagten, um die Verstei­gerung verhindern.

Keine Grundstücks­ver­stei­gerung ohne Zustimmung der Erbenge­mein­schaft

Mit Erfolg. Ein Miterbe könne nicht ohne die Zustimmung der anderen ein Grundstück aus dem gemeinsamen Erbe versteigern, so das Gericht. Das gelte vor allem, wenn es nur darum gehe, den Erlös zu teilen. Voraus­setzung für eine Verstei­gerung sei die Möglichkeit einer Erbaus­ein­an­der­setzung oder die Zustimmung aller zur Verstei­gerung. Im vorlie­genden Fall war eine Erbaus­ein­an­der­setzung laut dem Testament gar nicht möglich. Der Erbe muss sich somit gedulden.

Kammer­gericht Berlin am 1. August 2012 (AZ: 21 U 169/10)

Quelle: www.dav-erbrecht.de 

Rechts­gebiete
Erbrecht

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