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Die schwangere Reisende – Stornierung möglich

München/Berlin (DAV). Eine Schwan­ger­schaft ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung – und damit auch kein Grund für die Stornierung einer Reise. Allerdings: Wenn wegen Kompli­ka­tionen die behandelnde Ärztin von der Reise abrät, dann muss die Reiserück­tritts­ver­si­cherung zahlen. Über dieses wichtige Urteil des Amtsge­richts München vom 3. April 2012 (AZ: 224 C 32365/11) informiert die Deutsche Anwalt­auskunft, ein Service des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Ein Ehepaar buchte für sich und seinen Sohn Mitte Februar 2011 eine Reise nach Griechenland. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die Schwan­ger­schaft war bis dahin völlig kompli­ka­ti­onslos verlaufen. Gleich­zeitig mit der Buchung schlossen die Reisenden eine Reiserück­tritts­ver­si­cherung ab. Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Storno­kosten in Höhe von 2.535 Euro von der Versicherung. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwan­ger­schaft bereits bei Buchung bekannt gewesen. Nach den Versiche­rungs­be­din­gungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versiche­rungsfall.

Die Richterin gab dem Ehepaar Recht: Es habe einen Anspruch auf Ersatz der Storno­kosten. Ein Versiche­rungs­schutz bestehe nach den Versiche­rungs­be­din­gungen dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolge­dessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei die Schwan­ger­schaft bei Vertrags­schluss bekannt gewesen. Jedoch sei sie zu dieser Zeit kompli­ka­ti­onslos verlaufen, sodass keine Bedenken gegen die Reise bestanden hätten. Eine Schwan­ger­schaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Kompli­ka­tionen während einer Schwan­ger­schaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen.

Rechts­gebiete
Reiserecht

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