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Die Schenkung vor dem Erbe muss nachge­wiesen werden

(dpa/red). Streitig­keiten unter Erben gibt es immer wieder. Gut ist beraten, wer seinen letzten Willen eindeutig formuliert. In dem Fall, dass der spätere Erblasser noch zu Lebzeiten Gegenstände oder auch Geld verschenkt, sollte das im Testament erwähnt werden oder ein Papier dazu vorliegen. Anderenfalls kann es schwierig werden.

So gab das Landgericht Coburg der Klage zweier Brüder als Erben gegen einen weiteren Bruder auf Herausgabe eines Pkw statt. Dieser konnte nicht nachweisen, dass ihm seine Mutter das Fahrzeug geschenkt hatte, teilt die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit.

Die behauptete Schenkung

Zwei Brüder beerbten die verstorbene Mutter. Ein dritter Bruder schlug das Erbe aus. Die Mutter wurde im Jahr 2011 Eigentümerin eines Fahrzeugs und erhielt den Fahrzeugbrief. Als sie ernsthaft erkrankte, beabsichtigte sie, nach einem Kranken­haus­auf­enthalt zu einem ihrer Söhne, einer der beiden späteren Kläger, zu ziehen. Ihr Auto wurde an den Wohnort des Sohnes gefahren. Dann starb die Mutter noch im Jahr 2011. Zwei Brüder beerbten die verstorbene Mutter. Der dritte Bruder, der spätere Beklagte, schlug das Erbe aus. Die beiden erbenden Brüder hatten sämtliche Original­schlüssel des Fahrzeugs. Sie behaupteten, das Auto habe ihrer Mutter bis zu deren Tod gehört. Ihr Bruder habe vermutlich den Fahrzeugbrief, der in seinem Besitz sei, eigenmächtig an sich genommen. Als Erben forderten sie deshalb den Pkw zurück, der sich inzwischen bei dem dritten Bruder befand. Dieser habe zwar den Fahrzeugbrief, diesen aber – wie das Auto - eigenmächtig an sich genommen. Nach seiner Auskunft hatte ihm seine Mutter jedoch noch im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt. Dabei habe sie ihm den Fahrzeugbrief ausgehändigt. Die Mutter habe das Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter nutzen wollen.

Schenkung muss nachge­wiesen werde können

Das Landgericht Coburg war nicht von der Schenkung überzeugt und gab der Klage statt. Es hörte aber zunächst sämtliche beteiligte Zeugen an. Die Aussagen waren widersprüchlich. Eine Gruppe von Zeugen berichtete von einer Schenkung, die andere widersprach einer solchen Schenkung vehement. Zeugen der beiden Parteien hatten jedoch bestätigt, dass es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen Sohn und Mutter gegeben hatte. Der Mann habe von seiner Mutter etwas Schrift­liches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Hätte die Mutter ihrem Sohn das Fahrzeug schenken wollen, hätte sie dies einfach in einem Testament tun können. Dann wäre auch sicher­ge­stellt gewesen, dass sie das Fahrzeug uneinge­schränkt bis zu ihrem Tod hätte nutzen können.

Gegen eine Schenkung spreche auch, dass der Sohn keinen Zweitschlüssel zur Legiti­mation erhalten habe. Schließlich hätte die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel benötigt. Lediglich aus dem Besitz des Fahrzeug­briefes mochten die Richter nicht schließen, dass der Mann auch Eigentümer sei. Es sei nicht erwiesen, dass die Mutter dem Sohn tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben habe. Auch dass er das Fahrzeug in seinem Besitz gehabt habe, spreche nicht für ihn, da er das Fahrzeug eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner Mutter entfernt habe. Daher müsse er das Auto an seine Brüder herausgeben.

Fazit:

Ein bloßes Schenkungs­ver­sprechen ist nur dann wirksam, wenn es notariell vereinbart wird. Ansonsten muss eine Schenkung auch vollzogen werden, damit sie wirksam wird. Will der Schenker die Sache weiter nutzen, empfiehlt sich eine genaue schriftliche Dokumen­tation des Schenkungs­vorgangs.

Landgericht Coburg am 12. November 2013 (AZ: 22 O 68/13)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

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