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Die rabiate Autowäsche

(DAV). Wird ein Auto durch die geschlossenen Ausgangstore einer Waschstraße geschoben, weil diese sich nicht öffnen, haftet der Betreiber der Waschstraße für die Schäden. Dabei reicht es aus, dass der Geschädigte darlegen kann, dass der Schaden allein durch das Waschen entstanden ist. Dies entschied das Landgericht Wuppertal, wie die Verkehrs­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilen.

Massive Streif- und Lackschäden

Als ein Autofahrer mit seinem Porsche Cayenne durch die Waschstraße fuhr, wurde das Fahrzeug beschädigt. Der Aussage des Fahrers nach hatten sich am Ende des Waschvorgangs die Ausgangstore nicht geöffnet. Das Auto sei durch die geschlossenen Gummitore geschoben worden. Dadurch sei es zu Streif­schäden an beiden Seiten und zu einem massiven Lackschaden an der linken Seite des Daches gekommen. Der Schaden betrug rund 8.500 Euro.

Der Betreiber der Waschstraße meinte, der Porsche-Fahrer habe sich falsch verhalten und sei mit dem Auto nach links ausgeschlagen.

Plausible Beschreibung durch Geschä­digten

Das Gericht gab dem Autofahrer Recht. Der Geschädigte habe beweisen müssen, dass der Schaden nur durch den automa­ti­sierten Waschvorgang verursacht worden sei, es also ausgeschlossen sei, dass die Schäden anders entstanden seien. Seine Beschreibung sei plausibel und auch durch einen Sachver­ständigen bestätigt worden. Zudem hätten Zeugen ausgesagt, dass das Auto vorher nicht beschädigt gewesen sei.

Der Betreiber dagegen habe nicht hinreichend dokumen­tieren können, wie er die Kontroll- und Wartungs­vorgaben durchführt. Auch die technische Beschreibung der Steuerungs­einheit der Torflügel der Waschstraße habe er nicht vorlegen können. Eine Fehlfunktion sei daher nicht auszuschließen.

Landgericht Wuppertal am 13. März 2013 (AZ: 5 O 172/11)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

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