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Dialyse notwendig nach Prosta­takrebs – Urologe haftet nicht

(DAV). Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss seinem Arzt vertrauen können. Glaubt man Presse­be­richten, dann nimmt die Zahl der Arzthaf­tungs­prozesse zu. Doch nicht immer trifft den Arzt eine Schuld.

Ist nach einer Behandlung wegen Prosta­takrebs eine regelmäßige Dialyse notwendig, kann dem Arzt nicht unbedingt ein Vorwurf gemacht werden. Wenn es keinen nachweisbaren medizi­nischen Zusammenhang zwischen der medika­mentösen Behandlung und der Nieren­er­krankung gibt, haftet der behandelnde Urologe nicht. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Dialyse­pflicht nach Hormon­therapie wegen Krebs

Der heute 87 Jahre alte Mann aus Herne litt seit 2003 an einer Prosta­ta­ver­grö­ßerung, die er von einem Urologen behandeln ließ. Wegen eines im Jahre 2007 diagnos­ti­zierten Prosta­takrebs unterzog sich der Mann auf Anraten des Urologen einer medika­mentösen Hormon­therapie. Wenige Wochen nach Beginn der Behandlung verschlechterte sich sein Gesund­heits­zustand. Im Krankenhaus stellte sich heraus, dass der Mann unter einer erheblichen Nieren­in­suf­fizienz litt. Daraus entwickelte sich ein Diabetes Mellitus. Seit dem Jahre 2010 muss er sich regelmäßig einer Dialyse unterziehen. Mit Hinweis auf eine fehlerhafte, weil seine Nieren­in­suf­fizienz nicht berück­sich­tigende Behandlung und eine unzurei­chende Risiko­auf­klärung klagte der Mann auf Schadens­ersatz. 

Keine Arzthaftung

Ohne Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landge­richts Bochum. Nach Anhörung eines medizi­nischen Sachver­ständigen konnten die Richter nicht feststellen, dass dem Mann durch die Behandlung des Arztes ein Schaden entstanden ist.

Über alternative Möglich­keiten zur Behandlung des Prosta­ta­krebses habe er den Patienten nicht aufklären müssen. Angesichts von dessen hohem Alter und des aggressiven Tumors habe es keine Behand­lungs­al­ter­nativen gegeben. Von einer Operation oder einer Strahlen­therapie habe man bereits aufgrund des Alters absehen müssen. 

Es komme auch nicht darauf an, ob der Mann über Risiken der medika­mentösen Behandlung ausreichend aufgeklärt worden sei, denn es gebe keinen Hinweis auf einen medizi­nischen Zusammenhang zwischen der medika­mentösen Behandlung und der Nieren­er­krankung. Auch bei einer möglichen Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung müsse der Patient zur Begründung eines Schadens­er­satz­an­spruches nachweisen, dass er durch die ärztliche Behandlung einen Gesund­heits­schaden erlitten habe. Das sei dem Kläger nicht gelungen.

Oberlan­des­gericht Hamm am 10. Dezember 2013 (AZ: 26 U 62/13)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Medizinrecht

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