Ist nach einer Behandlung wegen Prostatakrebs eine regelmäßige Dialyse notwendig, kann dem Arzt nicht unbedingt ein Vorwurf gemacht werden. Wenn es keinen nachweisbaren medizinischen Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung und der Nierenerkrankung gibt, haftet der behandelnde Urologe nicht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Dialysepflicht nach Hormontherapie wegen Krebs
Der heute 87 Jahre alte Mann aus Herne litt seit 2003 an einer Prostatavergrößerung, die er von einem Urologen behandeln ließ. Wegen eines im Jahre 2007 diagnostizierten Prostatakrebs unterzog sich der Mann auf Anraten des Urologen einer medikamentösen Hormontherapie. Wenige Wochen nach Beginn der Behandlung verschlechterte sich sein Gesundheitszustand. Im Krankenhaus stellte sich heraus, dass der Mann unter einer erheblichen Niereninsuffizienz litt. Daraus entwickelte sich ein Diabetes Mellitus. Seit dem Jahre 2010 muss er sich regelmäßig einer Dialyse unterziehen. Mit Hinweis auf eine fehlerhafte, weil seine Niereninsuffizienz nicht berücksichtigende Behandlung und eine unzureichende Risikoaufklärung klagte der Mann auf Schadensersatz.
Keine Arzthaftung
Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Bochum. Nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen konnten die Richter nicht feststellen, dass dem Mann durch die Behandlung des Arztes ein Schaden entstanden ist.
Über alternative Möglichkeiten zur Behandlung des Prostatakrebses habe er den Patienten nicht aufklären müssen. Angesichts von dessen hohem Alter und des aggressiven Tumors habe es keine Behandlungsalternativen gegeben. Von einer Operation oder einer Strahlentherapie habe man bereits aufgrund des Alters absehen müssen.
Es komme auch nicht darauf an, ob der Mann über Risiken der medikamentösen Behandlung ausreichend aufgeklärt worden sei, denn es gebe keinen Hinweis auf einen medizinischen Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung und der Nierenerkrankung. Auch bei einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung müsse der Patient zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nachweisen, dass er durch die ärztliche Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten habe. Das sei dem Kläger nicht gelungen.
Oberlandesgericht Hamm am 10. Dezember 2013 (AZ: 26 U 62/13)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
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