In dem Fall hatten die Kläger eine fünftägige Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Abflug sollte morgens um 4.20 Uhr sein. Tatsächlich startete das Flugzeug erst um 23.15 Uhr.
Nach Ansicht des Gerichts haben die Kläger deshalb Anspruch auf teilweise Erstattung des Reisepreises. Bei einer Kurzreise stelle eine fast 19-stündige Verzögerung des Reisebeginns einen erheblichen Reisemangel dar. Da die Kläger dadurch fast einen kompletten Urlaubstag verloren haben, ist die bei Flugverspätungen übliche Reisepreisminderung von fünf Prozent ab der fünften Verspätungsstunde nicht ausreichend.
Amtsgericht Hamburg-St. Georg (AZ: 920 C 378/12)
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