So einfach ist es nicht: Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel im Einflussbereich des Reiseveranstalters liegt. Er muss also verantwortlich dafür sein, entschied das Amtsgericht München.
Durchfall in der Türkei
Die Kundin buchte für sich und ihre Familie eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei. Sie bezahlte dafür 2.079 Euro. Eine Woche nach ihrer Ankunft erkrankte ihre ganze Familie an Fieber und Durchfall. Sie selbst musste sich sogar für zwei Tage in stationäre Behandlung begeben. Wieder zuhause verlangte sie vom Reiseveranstalter 60 Prozent des Reisepreises zurück sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt 2.910 Euro. Sie und ihre Familie seien erkrankt, weil Fäkalien den Badestrand verunreinigt hätten.
Der Reiseveranstalter weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne er nichts dafür. Die Verunreinigungen seien auf Grund eines defekten Kanalisationsrohrs der Gemeinde entstanden. Davon habe er nichts gewusst. Im Übrigen liege dies auch nicht in seinem Einflussbereich.
Veranstalter nicht für Kanalisation verantwortlich
Vor Gericht hatte die Familie keinen Erfolg: Man könne dem Reiseunternehmen den Reisemangel nicht vorwerfen. Die Behauptung, die ganze Familie sei auf Grund des verseuchten Badestrandes erkrankt, reiche dafür nicht aus. Dieser Mangel liege nicht im Einflussbereich des Reiseveranstalters. Vielmehr liege ein Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde vor. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Veranstalter von der Verseuchung gewusst habe und er die Kundin also hätte informieren müssen.
Amtsgericht München am 16. Januar 2013 (AZ: 132 C 15965/12)