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Der unzulässige Werbeanruf

(DAV). Anrufe von Meinungs­for­schungs­in­stituten können störend sein. Vor allem sind sie für den nervig, der seine Telefon­nummer arglos weiter­gegeben hat. Solche Anrufe muss man aber nicht immer hinnehmen. Das Landgericht Köln konnte einem Anwalt helfen, der dagegen geklagt hatte.

Beauftragt ein Unternehmen, bei dem man Kunde war, ein Meinungs­for­schungs­in­stitut, muss man daraus resultierende Anrufe nicht hinnehmen. Auch Umfragen zur Zufrie­denheit des Kunden stellen unzulässige Werbeanrufe dar. Wenn man nicht ausdrücklich seine Zustimmung dazu gegeben hat, sind diese unzulässig.

Mehr als nur der Wechsel der Windschutz­scheibe

Geklagt hatte ein Rechts­anwalt, der die Windschutz­scheibe an seinem Wagen hatte auswechseln lassen. Zu dieser Zeit war er noch als Geschäftsmann tätig gewesen. Bei dem Auftrag wurde er nach seiner Mobilnummer gefragt – „für alle Fälle“. Kurz nach dem Scheiben­tausch erhielt er den Anruf eines Marktfor­schungs­in­stituts, das nach seiner Zufrie­denheit mit der Abwicklung fragte. Da der Anwalt sich durch den Anruf belästigt fühlte, klagte er dagegen.

Umfrage = unzulässige Werbung

Es liege keine Einwil­ligung für den Anruf vor. Das Institut hätte den Mann daher nicht anrufen dürfen, entschied das Gericht. Er werde dadurch in unzumutbarer Weise belästigt. Auch eine Frage nach der Zufrie­denheit stelle Werbung dar. Der Werbecha­rakter des Anrufs entfalle auch nicht dadurch, dass statistisch gesehen Windschutz­scheiben nur etwa alle zehn Jahre ausgetauscht werden müssten. So sei für das Institut nicht erkennbar, ob der Kunde als Geschäftsmann beispielsweise mehrere Fahrzeuge habe. Auch eine mutmaßliche Einwil­ligung des Kunden habe nicht vorgelegen. Er habe seine Telefon­nummer erkennbar nur für Fragen rund um die Reparatur zur Verfügung gestellt.

Landgericht Köln am 30. März 2012 (AZ: 6 U 191/11)

Rechts­gebiete
Datenschutzrecht Wettbe­werbsrecht

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