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Der Simulant: Wenn man Gesundheit vortäuscht

(DAV). Wer eine Versicherung abschließen will, sollte Fragen sorgfältig beantworten – und die Wahrheit sagen. Der Versiche­rungs­nehmer könnte seinen Vertrag sonst schnell wieder los sein.

So kann etwa ein Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherer aufgrund falsch beantworteter Gesund­heits­fragen den Versiche­rungs­vertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich anfechten, wie das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied.

Der Fall

Ein Bauschlosser beantragte im Januar 2001 bei einer Versicherung eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung. Die Frage im Antrags­formular, ob er in den letzten zehn Jahren an Krankheiten, gesund­heit­lichen Störungen oder Beschwerden gelitten habe oder leide, beantwortete er mit ‚Nein’. Auf die Frage nach Arztbe­suchen gab er für den Januar 2001 einen Arztbesuch wegen einer Angina an. An Arznei­mitteln habe er in den letzten zwölf Monaten über vier Tage ein Antibiotikum eingenommen. Tatsächlich war der Mann aber in den letzten zehn Jahren mehrfach  arbeits­unfähig: im Jahr 1994 vier Tage wegen Schulter­be­schwerden und eines Überlas­tungs­syndroms und danach immer wieder wegen diverser Erkran­kungen.

So kam ein Versiche­rungs­vertrag zustande. 2011 beantragte der Mann unter Hinweis auf ‚Rücken­probleme (Bandscheibe)’ Leistungen wegen Berufs­un­fä­higkeit. Die Versicherung zog Erkundi­gungen ein und stieß auf  die früheren Erkran­kungen und die Arbeits­un­fä­higkeit des Mannes. Sie focht deshalb den Versiche­rungs­vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Versiche­rungs­nehmer war der Auffassung, dass die Anfechtung nicht wirksam sei: Er habe sich nicht mehr an die Vorerkran­kungen erinnert, außerdem sei ihm nicht klar gewesen, dass er diese hätten angeben müssen. Medizi­nische Laien sähen Rücken­schmerzen nicht als Krankheit an.

Wichtige Umstände bewusst verschwiegen

Seine Klage auf Zahlung der monatlichen Berufs­un­fä­hig­keitsrente von rund 900 Euro war erfolglos. Die Anfechtung des Versiche­rungs­ver­trages sei gültig, so die Richter. Der Mann habe die Versicherung arglistig getäuscht. Ein arglistiges Verhalten sei bereits dann anzunehmen, wenn der Täuschende wisse oder damit rechne, dass er unzutreffende Angaben mache, durch die beim Empfänger eine falsche Vorstellung entstehe. Verschweigt der Versiche­rungs­nehmer Umstände, deren Bedeutung auch aus seiner Sicht auf der Hand liege, also etwa schwere oder chronische Erkran­kungen, liege grundsätzlich eine Täuschung nahe.

Hier habe der Mann die Gesund­heits­fragen objektiv falsch beantwortet. Er habe über die Angina hinaus in den zehn Jahren weitere Beschwerden gehabt und sei deswegen auch behandelt worden. Es sei nicht nachzu­voll­ziehen, warum der Mann die Schulter- und Rücken­be­schwerden nicht angegeben habe. Die Beschwerden für sich genommen könne er möglicherweise für nicht sehr bedeutsam und für eine Folge berufs­be­dingter Überlastung angesehen haben. Bei mehrfachem Auftreten hätte er jedoch erkennen müssen, dass derartig überlas­tungs­be­dingte Beschwerden für die Versicherung wichtig seien. Für seine Arglist spreche aber in erster Linie, dass der Kläger Thrombo­se­er­kran­kungen verschwiegen habe, wegen denen er zweimal über einen längeren Zeitraum hinweg krankge­schrieben gewesen sei. Beide Erkran­kungen hätten auch noch nicht lange zurück­gelegen. Die Versicherung hätte bei Kenntnis dieser Umstände den Versiche­rungs­antrag nicht angenommen.

Oberlan­des­gericht Karlsruhe am 5. Februar 2013 (AZ: 12 U 140/12)

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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