Daher kommt es darauf an, ob ein Betriebs- oder Unfallschaden vorliegt. Platzt ein Reifen, weil der Fahrer über einen größeren Gegenstand fährt, liegt ein Unfall vor. So entschied das Landgericht Karlsruhe, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Reifenplatzer
Der Mann verlangte von seiner Vollkaskoversicherung die Kostenerstattung für einen geplatzten Reifen. Der Sachverständige stellte den Grund für den geplatzten Reifen fest: ein größerer Gegenstand, wahrscheinlich ein Bolzen oder eine Schraube. Durch den geplatzten Reifen wurden auch Karosserieteile in der Nähe des Rades beschädigt. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Zur Begründung verwies sie auf die Versicherungsbedingungen, wonach allgemeine Betriebsschäden nicht versichert seien.
Die Versicherung muss zahlen
Das Gericht folgte der Argumentation der Versicherung nicht. Es liege ein Unfall vor. Ein Unfall sei ein „unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis“. Dies sei hier der Fall. Das Platzen des Reifens sei nicht durch den allgemeinen Betrieb des Autos erfolgt, sondern durch die Einwirkung des Gegenstandes. Das habe den Reifen platzen lassen. Daher müsse die Versicherung zahlen.
Landgericht Karlsruhe am 20. August 2013 (AZ: 9 O 95/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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