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Der geplatzte Reifen

(DAV). Plötzlich platzt auf der Autobahn ein Reifen. Die Reifenteile beschädigen auch die Karosserie. Wer kommt für den Schaden auf? Vollkas­ko­ver­si­che­rungen werden für den Fall von Unfall­schäden abgeschlossen, die die Teilkasko nicht bezahlt. Doch es finden sich zahlreiche Regelungen, die Betriebs­schäden ausschließen.

Daher kommt es darauf an, ob ein Betriebs- oder Unfall­schaden vorliegt. Platzt ein Reifen, weil der Fahrer über einen größeren Gegenstand fährt, liegt ein Unfall vor. So entschied das Landgericht Karlsruhe, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Der Reifen­platzer

Der Mann verlangte von seiner Vollkas­ko­ver­si­cherung die Kosten­er­stattung für einen geplatzten Reifen. Der Sachver­ständige stellte den Grund für den geplatzten Reifen fest: ein größerer Gegenstand, wahrscheinlich ein Bolzen oder eine Schraube. Durch den geplatzten Reifen wurden auch Karosse­rieteile in der Nähe des Rades beschädigt. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Zur Begründung verwies sie auf die Versiche­rungs­be­din­gungen, wonach allgemeine Betriebs­schäden nicht versichert seien.

Die Versicherung muss zahlen

Das Gericht folgte der Argumen­tation der Versicherung nicht. Es liege ein Unfall vor. Ein Unfall sei ein „unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis“. Dies sei hier der Fall. Das Platzen des Reifens sei nicht durch den allgemeinen Betrieb des Autos erfolgt, sondern durch die Einwirkung des Gegenstandes. Das habe den Reifen platzen lassen. Daher müsse die Versicherung zahlen.

Landgericht Karlsruhe am 20. August 2013 (AZ: 9 O 95/12) 

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht Versiche­rungsrecht

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