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DDR-Berufs­kraft­fahrer: Berufs­schutz wie Fachar­beiter

(red/dpa). Auch 25 Jahre nach dem Mauerfall beschäftigen die Gerichte noch die unterschied­lichen Berufs­aus­bil­dungen in Ost und West. Jetzt erreichen sie Fälle, die Renten­an­sprüche oder Erwerbs­min­derung betreffen.

So hat das Landes­so­zi­al­gericht Chemnitz entschieden, dass die Ausbildung zum Berufs­kraft­fahrer in der DDR mit der eines Fachar­beiters vergleichbar ist. Daher steht einem Berufs­kraft­fahrer bei der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbs­min­derung bei Berufs­un­fä­higkeit der gleiche Berufs­schutz zu.

Berufs­kraft­fahrer in der DDR und Erwerbs­min­derung

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um einen 1954 geborenen Berufs­kraft­fahrer, der in der DDR seine Ausbildung gemacht hatte. Er qualifi­zierte sich noch zu DDR-Zeiten zum Berufs­kraft­fahrer, erhielt hierfür 1979 sein Fachar­bei­ter­zeugnis und war seit 1990 teils als Berufs­kraft­fahrer, teils als Kraftfahrer und Tiefbau­ar­beiter und bis März 2011 wieder als Berufs­kraft­fahrer beschäftigt. Er wollte aufgrund gesund­heit­licher Einschrän­kungen eine Rente wegen voller Erwerbs­min­derung. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung und das Sozial­gericht hatten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs­min­derung insgesamt abgelehnt, weil eine Zuordnung zum Leitberuf des Fachar­beiters für die verrichtete Tätigkeit als Berufs­kraft­fahrer nicht in Betracht komme und der Mann trotz seiner gesund­heit­lichen Beeinträch­ti­gungen noch erwerbsfähig sei. 

Rente wegen Erwerbs­min­derung erst in der zweiten Instanz

Anderer Meinung ist das Landes­so­zi­al­gericht: Der Mann habe Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs­min­derung bei Berufs­un­fä­higkeit. Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des Berufs­kraft­fahrers erlernt haben, in diesem Beruf langjährig tätig waren und überwiegend in ihrem Beruf gearbeitet haben, genießen Berufs­schutz auf der Stufe des Fachar­beiters. Maßgeblich sei bei dieser Bewertung auch, dass der DDR-Beruf ‚Berufs­kraft­fahrer’ sowohl zum Transport von Gütern als auch von Personen befähigte und damit die nach altem bundes­re­pu­bli­ka­nischem Recht geteilten Berufs­aus­bil­dungen vereinigt habe.

Landes­so­zi­al­gericht Sachsen am 8. Juli 2014 (AZ: L 5 R 830/12)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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