So hat das Landessozialgericht Chemnitz entschieden, dass die Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der DDR mit der eines Facharbeiters vergleichbar ist. Daher steht einem Berufskraftfahrer bei der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit der gleiche Berufsschutz zu.
Berufskraftfahrer in der DDR und Erwerbsminderung
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um einen 1954 geborenen Berufskraftfahrer, der in der DDR seine Ausbildung gemacht hatte. Er qualifizierte sich noch zu DDR-Zeiten zum Berufskraftfahrer, erhielt hierfür 1979 sein Facharbeiterzeugnis und war seit 1990 teils als Berufskraftfahrer, teils als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und bis März 2011 wieder als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er wollte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht hatten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung insgesamt abgelehnt, weil eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht in Betracht komme und der Mann trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch erwerbsfähig sei.
Rente wegen Erwerbsminderung erst in der zweiten Instanz
Anderer Meinung ist das Landessozialgericht: Der Mann habe Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt haben, in diesem Beruf langjährig tätig waren und überwiegend in ihrem Beruf gearbeitet haben, genießen Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters. Maßgeblich sei bei dieser Bewertung auch, dass der DDR-Beruf ‚Berufskraftfahrer’ sowohl zum Transport von Gütern als auch von Personen befähigte und damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten Berufsausbildungen vereinigt habe.
Landessozialgericht Sachsen am 8. Juli 2014 (AZ: L 5 R 830/12)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 19.08.2014